Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 76 - lichen Hauses Liechtenstein und 
entstand 1719 das „Fürstentum Liechtenstein." Leider sollte sich gleich 
der erste Anfang der 
neuen Herr- schaft recht unglücklich gestalten, indem Geistlichkeit und Volk mit derselben in erbitterten Streit gerieten. Auch 
der Pfarrer von Triesen 
war an demselben 
beteiligt. Hervorgerufen wurde der Streit durch den 
fürstlichen Kommissär Harprecht, einen Lutheraner aus Württemberg, der sich 
nicht scheute, in rücksichtslosester Weise die bestehenden Verhältnisse umzustürzen und die Rechte der Geist- lichkeit und der Gemeinden anzutasten. Mit 
dem Pfarrer von 
Triesen (sowie mit denen von Schaan und Bendern und mit den drei 
fürstlichen Hofkaplä'nen) kam er in Streit wegen des 
Novalzehnten. Dieser gehörte laut kirchlichem Rechte, soweit nicht ein rechtliches Abkommen entgegenstand, ganz der 
Kirche (resp, dem Pfarrer). Für die Pfarrei Triesen war dies 
besonders im Jahre 1677 von Bischof Ulrich VI. gegen die Prätensionen der Gemeinde ausgesprochen worden. Die Landes- herren hatten darauf 
nie Anspruch erhoben. Nun aber wurde die Hälfte dieses Zehnten (Neubruchzehnten) für herrschaftliches Eigen- tum erklärt und durch den fürstlichen Verwalter Johann Adam Brändl mit Gewalt eingezogen. Die Geistlichen machten darüber beim fürstlichen Oberamte Vorstellungen, und 
als diese fruchtlos blieben, 
brachten sie ihre Klage vor 
das bischöfliche Ordinariat. Bischof Ulrich VII. 
erließ am 12. Juli 1719 ein Abmahnungs- schreiben an den fürstlichen Verwalter und bedrohte ihn 
und seine Gehülfen mit der Exkommunikation, 
wenn er sein rechtswidriges Verfahren nicht einstelle. Da dies 
nicht geschah, vollzog 
der Bischof die angedrohte Strafe und trug 
allen Pfarrern Liechtensteins aus, den Kirchenbann gegen Brändl und seine Mitschuldigen von den Kanzeln öffentlich zu 
verkündigen (17. Juli). Der Bann 
wurde im folgenden Monat abermals verkündet 
und später noch verschärft und auf die 
Kapellen im Schloß und Dorf Vaduz 
das Interdikt gelegt (6. Juli 1720). Fürst 
Anton Florian ließ darauf dem Bischof eröffnen, 
daß er die Streitsache durch den Kaiser ent- scheiden lassen wolle; aber 
der Bischof ging nicht darauf ein, weit diese Angelegenheit nicht vor das weltliche, sondern vor das geistliche Gericht gehöre. Darauf 
erging (14. Sept. 1720) unter dem Namen 
des Fürsten ein scharfes Mandat, in welchem der
	        

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