— 76 - lichen Hauses Liechtenstein und
entstand 1719 das „Fürstentum Liechtenstein." Leider sollte sich gleich
der erste Anfang der
neuen Herr- schaft recht unglücklich gestalten, indem Geistlichkeit und Volk mit derselben in erbitterten Streit gerieten. Auch
der Pfarrer von Triesen
war an demselben
beteiligt. Hervorgerufen wurde der Streit durch den
fürstlichen Kommissär Harprecht, einen Lutheraner aus Württemberg, der sich
nicht scheute, in rücksichtslosester Weise die bestehenden Verhältnisse umzustürzen und die Rechte der Geist- lichkeit und der Gemeinden anzutasten. Mit
dem Pfarrer von
Triesen (sowie mit denen von Schaan und Bendern und mit den drei
fürstlichen Hofkaplä'nen) kam er in Streit wegen des
Novalzehnten. Dieser gehörte laut kirchlichem Rechte, soweit nicht ein rechtliches Abkommen entgegenstand, ganz der
Kirche (resp, dem Pfarrer). Für die Pfarrei Triesen war dies
besonders im Jahre 1677 von Bischof Ulrich VI. gegen die Prätensionen der Gemeinde ausgesprochen worden. Die Landes- herren hatten darauf
nie Anspruch erhoben. Nun aber wurde die Hälfte dieses Zehnten (Neubruchzehnten) für herrschaftliches Eigen- tum erklärt und durch den fürstlichen Verwalter Johann Adam Brändl mit Gewalt eingezogen. Die Geistlichen machten darüber beim fürstlichen Oberamte Vorstellungen, und
als diese fruchtlos blieben,
brachten sie ihre Klage vor
das bischöfliche Ordinariat. Bischof Ulrich VII.
erließ am 12. Juli 1719 ein Abmahnungs- schreiben an den fürstlichen Verwalter und bedrohte ihn
und seine Gehülfen mit der Exkommunikation,
wenn er sein rechtswidriges Verfahren nicht einstelle. Da dies
nicht geschah, vollzog
der Bischof die angedrohte Strafe und trug
allen Pfarrern Liechtensteins aus, den Kirchenbann gegen Brändl und seine Mitschuldigen von den Kanzeln öffentlich zu
verkündigen (17. Juli). Der Bann
wurde im folgenden Monat abermals verkündet
und später noch verschärft und auf die
Kapellen im Schloß und Dorf Vaduz
das Interdikt gelegt (6. Juli 1720). Fürst
Anton Florian ließ darauf dem Bischof eröffnen,
daß er die Streitsache durch den Kaiser ent- scheiden lassen wolle; aber
der Bischof ging nicht darauf ein, weit diese Angelegenheit nicht vor das weltliche, sondern vor das geistliche Gericht gehöre. Darauf
erging (14. Sept. 1720) unter dem Namen
des Fürsten ein scharfes Mandat, in welchem der