Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 43 — Bormundschaft, noch von jetzt regierendem Herrn Grafen Ferdinand und von deroselben Ambtleuten mögen erlangt werden. Dahero endlich ich als Pfarrer verursacht worden, den Weg des Rechtens wider die Gemeind, als ungerechten Besitzer eines Kirchengutes, zu betreten, weil sie auch nach angebotener mehr als zweifacher Er- stattung dessen, was sie infolge besagter Zehendbefreiung ausgeben und gegebenen Befreiungsbrief nit wollte weichen. So hat auch die Sache einen guten Ausgang genommen. Denn, weil die Ge- meind auf bestimmten Termin strengstens citiert, weder vor dem Bischof selbst erschien, noch auch sich des Wegbleibens wegen ent- schuldigt und, als eine Sentenz in evlitumg.eis.ln ergangen und weiteres auf peremvtorische Citation niemand namens der Gemeinde erschien, ist endlich das Endurtl .für den Pfarrer gegen die Ge- meinde ergangen." Dieses „Endurtl" des eifrigen Fürstbischofs Ulrich VI. aber lautete dahin: da die Vertreter der Gemeinde auf zweimalige Vor- ladung nicht erschienen sind, hat der Bischof in Contumaz ent- schieden, daß die Gemeinde dem Pfarrer aüZ dem neuen Weinberg am Maschlina den Zehnten zu entrichten habe; zugleich hat er die Gemeinde zum dritten mal citiert, damit sie ihrer Halsstarrigkeit und der Zehentverweigerung wegen sich rechtfertige. Da nun auch diesmal niemand erschienen, der Pfarrer aber sein Recht in aller Form Rechtens dnrgethcm hat, so ergeht hiemit das Endurteil, daß die Gemeinde jetzt und für alle Zukunft den strittigen Zehnten zu leisten und dem Pfarrer für die ihm verursachten Unkösten und Gänge fünf Dukaten zu zahlen hat. Datum Chur 25. Juni 1677. Pfarrer von Kriß erzählt dann weiter: „Solches zu voll- ziehen hat sich die Gemeind so lang geweigert, daß entlich Ihre fürstliche Gnaden (der Fürstbischof) nach den vorgeschriebenen War- nungen die angedrohten Kirchen st rasen müßten vornehmen. Würde auch ohnfehlbar geschehen und durch Herrn Franz Buecher Dr. rtlsol. als dazu bestimmten bischöflichen Kommissär vollzogen worden sein, wenn die Gemeind nit die ganze Schuld so lang ver- übter Hartnäckigkeit auf die Vaduzischen Oberamtleute geworfen und sich anerboten hätte, sich zu fügen, wenn ihnen solches beim Oberamt erlaubt und unnachteilig sein werde." Laut den im bischöflichen Archive vorliegenden Berichten wurde die Androhung des Interdikts den Triesenern von der 5
	        

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