Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 272 der Zeugstein stund, durch glaubwürdige Männer erwiesen werden könne. Auch hätte, wenn es nach der Behauptung der Gemeinde Balzers ginge, unterhalb dem Brunnen (Mühlbach) die Gemeinde Triesen mit ihr gär keine Mitatzung, obwohl doch mehrere der alten Briefe von dieser Mitatzung sprechen. Zu 4. Durch die Errichtung des Grundbuches sind Privat- rechte nicht aufgehoben worden und dadurch, daß Rechte der Ge- meinde aus Fahrlässigkeit damaliger Richter nicht ins Grundbuch eingetragen wurden, konnten sie doch nicht verwirkt werden. — Eine Verständigung war für diesmal nicht zu erreichen. Das Protokoll unterschrieben: Landvogt Pokorny, Aktnar Strak, ferner Richter Franz Anton Frick, PostHalter Wolfinger und I. B. Vogt von Balzers, Richter Johann Kindle, Säckelmeister I. Banzer, Jakob Erni und Alois Kindle von Triesen. Am ,16. Jänner 1832 war wieder Tagsatzung in dieser An- gelegenheit. Es erschienen vor dem Landvogt Pokorny aus Triesen: Nichter Jakob Erni, Säckelmeister Josef Bargetzi und die Ge- schworenen Jakob Erni, Joh. G. Banzer, Greg., Gasner und L. Kindle, aus Balzers: Richter Joh. Wolfinger, Säckelmeister Joh. Bapt. Büchel und die Geschworenen Leonz Frick, Franz Jos. Vogt,' Jos. Ferd. Wolfinger, Baptist Vogt, Leonz Büchel, Baptist Tschol und Alt Landammann Franz Anton Frick. Vorgelegt wur- den die Urkunden von 1440, 1513, 1521, 1650, 1751 und 1803. Die Vertreter von Triesen gaben folgendes an: Da aus allen obigen Dokumenten hervorgeht, daß die Gemeinde Triesen das Recht habe, zwischen dem Mühlbach und dem Rhein mit der Gemeinde Balzers das Mitweiderecht bis zur Balzner Mühle auszuüben, so bitten wir, es wolle nach gepflogener Verhandlung durch Urteil erkannt werden, die Gemeinde Triesen sei berechtiget, von ihrer Grenze anfangend zwischen dein Mühlbach und dem Rhein bis zur Balzner Mühle das Weiderecht auszuüben. Balzers habe die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu bezahlen. Hierauf erstatteten die Balzner folgende Einrede: Sie berufen sich auf das im Konimissionsprotokoll von 1829 Gesagte, speziell darauf, daß Triesen das betreffende Mitweide- recht seit Menschengedenken nie ausgeübt habe. Sodann sei keine der vorgelegten Urkunden imstande, ein solches Recht zu erweisen. Der Brief von 1440 bestimme die Mühle als Grenzpunkt des
	        

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