Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

Erstlich: Solle hiesiger- oder Triesnerseits unter der Riefe beim Garnetsch, Wartauischerseits aber ober dem Nheinbruch, wo die Stellen bereits mit Pfählen bemerket worden sind, an beeder- seits vorigen Währungen Trachterwuhre angelegt und diese in einer gleichförmigen Schräge 130 Klafter gegen die Mitte des Rhein- betts dergestalt fortgeführt werden, daß zwischen beeden Enden die Trachterwuhr, welche nichtweniger mit Pfählen bemerket sind, 150 Klafter für die Rheinhofstatt übrig bleiben. Von den Enden itztgedachten Trachterwuhren aber sollen die beederseitigen Streich- wuhr angefangen und bis auf die bei dem Haberwuhrkops eben- falls schon mit Pfählen angezeigten Stellen, welche in einem Zwischenraum von 140 Klafter von einander entfernt sind, in vollkommen gleichförmig geraden Linien fortgeführt werden. Zweitens: Was nun hinter beederseitigen Wuhrungen ge- legen ist, daß solle diesseits denen hochfürstl. liechtenst. Unter- thanen, jenseits aber denen Eidgenosfenschen zugehören, mit Aus- nahme der Triesner Heuwiesen, welche der Gemeind Triesen, wie sie vor Alters waren, vorbehalten bleiben. Drittens: Damit bei den Wuhrungen 
um so weniger Strittigkeiten erreget werden 
mögen, so wurde ferner festgesetzet, daß g.) auf beeden Seiten alle Bück, Schlipf- oder Stoßwuhrungen gänzlich verboten sein sollen, d) solle jedem Theil frei stehen, wie- viel er jährlich an diesen Wuhrungen herstellen will, auch wo und wann er zu wuhren nötig findet. Z. B. der Rhein wollte da oder dort eine Linie 
überschreiten, so solle jeder Theil dort wuhren, dem Einbruch vorlegen, und diese Arbeit an einem anderen Orte, wo er nichts zu besorgen hat, unterlassen können, sofern er sich hiebet nur nach der Vorschrift benimmt, die festgesetzte Linie nicht überschreitet, und alle Schlipf, Bück oder Krümmungen vermeidet. Gleichergestalten ist auch keinem Theil verwehret, hinter den Linien zu wuhren. Es sollen aber dort eben so wenig Krüminungen oder Schüpfe gemacht werden, als in der Linie selbst. Viertens ist zwar bekannt, daß die Gemeind Triesen laut ihren alten Briefen das Recht hat, bei St. Johannesbild oder der unweit davon ob der Straß stehenden Rheinmark 23, dann weiter herab von der Rheinmark auf der oberen Riefe 100, und noch weiter Herabwerts von der Rheiinnark aufm Garnetsch gleich oberhalb, wo das Trachterwuhr anfängt, Z44 Klafter mit ihrer 1 7
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.