Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 247 — eint oder andern aus den streitenden Teilen zu einer Zeit, da der Prozeß noch nicht entschieden war, verschaffen sollen? 5. Weil die in der Schrift enthaltene Beschwerde ein alter Hefel ist, solle gleichförmig die eigentliche Zeit bekannt gegeben werden. Aus den kurze« Notizen am Rande dieses Schriftstückes lautete die Antwort zu 1.: Triesen niemals; zu 2. die Gemeinde; zu 4. ungefähr im Mai 1762. — Unter dem 1. Aug. 1770 erhielt die Gemeinde Triesen, wie wenigstens der Landvogt meldete, vom Fürsten den Befehl, ihre Urkunden, welche die Markungsstreitigkeiten betrafen, zur Ueber- sendung nach Wien abzugeben. Die Gemeinde wandte sich aber wieder an den Fürsten. Sie könne das nicht glauben, weil der Landvogt sich weigere den bezüglichen Auftrag vorzuweisen und weil sie sich nicht einbilden könne, daß der Fürst ihrer Gegen- part, nämlich dem Landvogt, wider den sie von Rechts und Kom- missionswegen feierlich protestieren müsse, diese Verrichtung auf- getragen haben sollte. ES würde sich hierin eine Parteinahme verraten, wie auch jüngst es geschehen, daß derselbe Landvogt mit dem Oberamt zu Feldkirch, welches i. I. 1768 eben dieses Han- dels willen die Gemeinde vor das Landgericht zu Rankweil zu eitieren gedachte, die Marken in der Alp Valüna zn bescheinigen, denselben nachzugraben hatte, ohne daß aus der Gemeinde Triesen ein einziger Mann dabei gewesen. Wohl aber habe der Landvogt derlei Männer beigezogen, welche ziemlich von Parteilichkeit riechen, indem dieselben Parteigänger beider Herren waren, nämlich den Landammann von Rnnkweil, der eben im Jahre l 768 (sollte wohl heißen 1762?) die Citation vor das Landgericht ausstellte, ein Parteigänger des Vogteiverwalters, dann die Landammänner zu Vaduz nnd Schellenberg, welche alle das zu tanzen gewohnt seien, was beide Herren pfeifen. Es bittet also die Gemeinde den Fürsten, ihr die gleiche Gnade znznwenden, wie ehevor in der Kommissions- nngelegenheit, und ihr wieder eine unparteiische Kommission ge- währen zu wollen. Es werde sich dann zeigen, wer recht und wer unrecht habe. Dat. 9. Sept. 1770. Ueber deu Erfolg diese? Ge- suches geben die vorhandenen Akten keinen Aufschluß. Hingegen scheint infolge dieser Mißhelligkciten in der Gemeinde selbst eine bedauerliche Spaltung entstanden zu sein. Die beiden Richter
	        

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