Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 245 — mit Verlust der Landeshulden werden bestraft werden. Schließlich wird das Oberamt das Seinige thun, die Gemeinde Balzers von dem heimlichen Spiel mit Feldkirch abzuziehen, die verlangte Rückerstattung und die Exekution zu vereiteln und über- haupt die Sache auf einen besseren Fuß zu setzen. Hierin geschieht Sr. Durchlaucht Wille und Befehl. — Unter dem 24. April 1763 wandte sich Triesen abermals in einem Schreiben an den Fürsten. Die Gemeindsleute von Balzers, heißt es darin, haben bei ihrer Vernehmung so wenig einen An- spruch auf die Alpe Gapfal oder auf.ein Weidrecht daselbst zu beweisen gewußt, daß vielmehr aus ihren Aeußerungen deutlich erhellt habe, daß die Forderungen die gleichen seien, mit denen sie anno 1751 abgewiesen wurden. Die Akten beweisen zwar, daß das Oberamt Feldkirch der Gemeinde Balzers das vermeinte Weidrecht unter dem Vorwand habe zuschanzen wollen, als wäre ihr wegen den gutenbergischen Gütern ein gewisses Weidrecht auf der Alp pachtweise überlassen worden. Es habe aber dem Oberamt an den nötigen Beweisen gefehlt, so daß es freiwillig von dem Versuch eines Beweises zurückgetreten sei und vielleicht auch in Zukunft keine derartigen Forderungen mehr stellen werde. Allein dadurch seien nicht alle Beschwerde» der Gemeinde Triesen behoben. Es zeigen nämlich die vorhandenen Akt», daß die Gemeinde Balzers versucht hat, ihr Vieh ganz unvermutet in die Triesner Alp zn treiben und sich so durch vollendete Thatsachen in deren Besitz zn setzen. Obwohl nun solches Vieh wieder weggetrieben worden, ließ man doch nicht von solchen Versnchen ab, so daß ma» end- lich sich gezwungen sah, dnS Vieh zn pfänden und auf Kosten des Eigentümers in den Pfandstall zu stellen. -Die dadurch erwachsenen Kosten seien noch nicht bezahlt, sowenig wie die Prozeßkosten. Es wird daher der Fürst gebeten, das Oberamt Vaduz zu beauf- tragen. Balzers zur Bezahlung dieser Kosten zu zwingen. — Wegen Bestreitung dieser Kosten, speziell der Pfändungs- kosten, standen die Vertreter der beiden Gemeinde» am 30. Aug. 1764 nochmals, vor dem Gerichte zu Vaduz. Die Balzner wiesen ihre Gegenpart an die, welche ihnen diese Kosten verursacht haben, worauf die Triesner erwiderten, sie haben vom Vogteiverwalter von Gugger vernommen, daß das Haus Oesterreich die Mitatzung in diesen Alpen verlange, folglich sei dieser Handel eine Gemeinde-
	        

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