Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

und bleiben." 4) Bei Erstellung von Kaminen ist besonders ans Feuersicherheit zu sehen, wobei die Gerichtsleute und Geschwornen beizuziehen sind. — Die Gemeinde Triesen hätte ihr Wuhr beim 8. Mäß an das Balzner Wuhr anhängen sollen. Sie unterließ es aber. Da brach im Sommer l 745 an derselben Stelle der Rhein herein und riß einige tausend Klafter Boden fort. Nun erging unterm 18. November desselben Jahres ein scharfes Mandat an die Schuldigen, ihr Wuhr an das. Balzner Wuhr anzubauen, sobald letzteres erstellt sein werde, widrigensalls-die Balzner weiter herab bauen, aber dann auch das betreffende Gebiet für sich behalten werden. Aber noch anno 1749 wurde der Gemeinde bei 300 fl. Strafe befohlen, das Wuhr vom 8. bis zum 9. Mäß fortzuführen und verboten, die Balzner Au mit ihrem Vieh zu betreten, und den Balznern Schimpf anzuthun. Der Erfolg scheint aber auch diesmal gering gewesen zu sein; denn vom 6. Dezember 1751 datiert ein weiteres Mandat folgenden Inhaltes: Nachdem die Gemeinden Triesen und Balzers vor einigen Jahren Wunn, Weid, Trieb, Tratt und Wuhrens halber in Streitig- keit geraten, solche der gnädigsten Landesherrschaft zu höchster Ent- scheidung übergeben, Höchstdieselbe aber umso sicherer und begrün- deter in Sachen zu gehen ein unbefangenes Gutachten auswärtiger Rechtsgelehrter einzuholen gnädigst verfügt, dieses auch vor etwas Zeit wirklich allhier eingelangt 
ist, so sind von beiden Teilen De- putierte vorberufen, ihnen der Inhalt desselben publiziert uud auf Verlangen glaubwürdige Abschriften hievon zugestellt worden, folgendermaßen lautend: Urteil in Sachen Rechtens sich haltend zwischen der Gemeind Balzers, Klägerin, einesteils, dann der Gemeind Triesen, Beklagten, andernteils, beidseitigen Hochfürst- lichen Liechtensteinischen Unterthanen -der Reichsherrschaft Hohen Liechtenstein. Obermnt auf Klag, Antwort, eingenommenen Augen- schein und produzierte schriftliche Dokumenten, auch all ander gericht- lich Vorbringen nach gethanem Rechtsatz, genommenen Bedacht und gehabten Rat unparteiischer Rechtsgelehrter mit Urteil zu recht erkennt, daß die von der klagenden Gemeinde Bulzerö eingereichte Nichtigkeitsklage und erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Zn- stand ld. h., daß der Prozeß von vvrne wieder begonnen werden , S «
	        

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