Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— III. Die Unkosten, so dis Wnvhrstrcirs wegen vom Ansang biß Zum End ergangen, sol die Gmeindt Trysen Zwey Drittel aller der Jenigen so Zue Balzers von der Eidtgnvßischen Partey aufgelösten, und Warthanw und Scsselcr scits Verzehrt ivvrden und Znebc- zahlen noch rsstisrsn Abftadtcn Und die Gemeinden Warthanw und Seffelen ein Drittel an den schaden, aber der Beschädigten solle Trysen den interessierten Dreißig Reichs Thaler ersezen, welche 30 Reichs Thaler Warthanw nnd Seffelen Bezahlen Und Ihnen so viel an Ihrem Tritheil Zue Balzcrs vvn der Gmeind Trysen guet gemacht und crsezt werden. Uebrigc Kosten solle iede Part die Ihrige selbsten tragen Und svl hiemit Zwiischen Allerseits Partheyen Alle deswegen entstandene Mißhellung aus- gehebt und die guete Nachbarschaft gegen ein anderen steis und vest gehalten werden. Von deni Ohrt Glaruß Wirt hiermit Ans geziemend Beschächenes ersuochen seiner Angehörigen Gmeindt Seffelen Vorstehender Verglich in allen seinen Puncten ratificiert und mit dem gewohnlichen Landts Jn- sigell Bekreftiget uud der Lobl. Röm. Kais. Administrations-Commission für die Grast. Vadnzische Gemeind Trysen Übergeben, ^etum Glaruß den 19. und 30. Julii ^o 1704. Cvsmas Tnner Geschworner Landtschrciber zne Glarnß. Das Siegel von Glarus hängt noch nnvcrsehrt. — Ain 16. Juni 1706 kaufte die Gemeinde Triesen vom Grafen Franz Wilhelm Rudolf von' Hohenems-Vaduz den sog. Naßhaken um 14 Gulden. Dieser „stoßt gegen deu Berg nn die Aligemein, aufwärt an Mazora und Lang Egerten, abwärt an Maschlinen, gegen den Rhein an Patschiis": Unter den Beschwerden und Forderungen, welche im Jahre 1684 die Landschaften nach Absetzung der Grafen gegen dieselben bei der kaiserlichen Kommission vorbrachten, waren auch die, . 1. daß man die Männer, die zum Kriegsdienste in Ungarn gezwungen, oder, weil sie sich demselben entzogen, aus dem Lande verbannt worden waren, in die Heimat zurückkehrcu lasse, 2. daß die erfolgten willkürlichen Beschwerungen bezüglich der Frohnen abgestellt und statt des Essens nnd des Trunkes für eine Frohnsuhr 12, für eine Handfrohne 6 Kreuzer bezahlt werde/ daß auch umgekehrt die Herrschaft statt der Naturalleistungen für Frohnfuhr und Handfrohne dasselbe beanspruchen könne; es betrug also damals der Taglohn für ein Fuhrwerk 24 kr., sür Handarbeit 12 kr..
	        

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