Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 330 — Jakob Hannibal (für Triesen), dem Landvogt zu Sargans (für Wartau) und dem Landvogt zu Werdenberg (für Sevelen) ein Vertrag zustande des Inhalts: 1) Das Wuhr, welches Wartau und Triesen im Jahre 1664 angelegt haben, soll bleiben und ausgebessert werden, doch nicht über die bestimmten Marken hinaus. Was vom Triesner Wuhr von 1698 noch übrig ist, soll gänzlich abgetragen werden. 2) Von den Unkosten des Prozesses hat Triesen zwei Drittel, die Gegenpartei ein Drittel zu bezahlen. Den Be- schädigten müssen die Triesner 30 Reichsthaler Schadenersatz geben. Die betreffende Urkunde hat folgenden Wortlaut: Güöttliche Verglichs Puncten, Abgeredt und Beschlossen Von den Gemeinden Warthcmw und Trysen, auch Trysen und .Seffelen Durch Vermittlung Ihro Hoch Grässl, Ercell. Herreu Grufsen Zue Vadutz und Dero Beambteten und einer Lobü Deputntschafft Hochlobl. Standes Glarusß sambt dem Lcmdtvogtey Ambt Zue Werdenberg von wegen der Ihrigen von Seffelen auch dem Lundt Vvgtey Ambt Zue Sargans vor den Hochlobl. -Sarganser Landts Reg. Ohrten Deputiert von wegen der Ihrigen Gemeindt Warthcmw und beschechen Freytags den 4. Nov. 1701. I. Solle das Jehnige Wuohr so beide Gmeindeu Warthauw und Trysen 1öö4 angelegt, in seinem Stand verbleiben und Beide Gmeinden das Ihrige Zue erhalten und Zue verbessern Zue allen ' Zeiten besüögt sein, doch svl derselben Wuohren lenge nit weiters gelangen alß auf die Heuw wiesen marchen, anch nit weiter hinauß gesezt sein noch werden Als die vrdenliche Hindermarken Zeigen, solle aber das eint oder andere weiter hinab oder hinauf gesezt worden sein, oder Kvnfftig werden, sol man solches Unverzögen- lich schleißen, unnd die bedeute Marchen nit überschreiten. Auch solle die Gemeindt Trysen ehe nnd Zue vor seye an diesem Wuohr ettwas Verbeßeret, das Jenige sv von dem Neuven ^c, l067 nnd 1V98 auzesetzen Wuohr an Holz nnd Stein noch überig verblieben, Völlig auß dem Grund hinweg thuen. II. Danne under diesen besagten Wuohren so biß auf die March der Heuw wicszen und nit weiter langen sollen, sollen die von Trysen keine Wuohr Zcmachen oder anzcsetzen besüögt sein, alß aus deu alten Wnvhrstellungen, die . von alten Sigill und Brieffen sv Zwüschen Sesselen uud Trysen aufgericht angedeutet werden: Es wehre dann sach das man sich mit guetheißung deren hochcn Ober- kheiten .Hönsslig eines anderen und besseren vergleichen Könte.
	        

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