Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

— 173 — und sei dies auch nie verlangt worden. Allerdings haben sie die Alp vor 100 Jahren um 
22 Pfd. Pfg. gekauft; aber jetzt sei eben 
der Zunahme der Bevölkerung wegen alles viel teurer als dazumal. Von dem, was jetzt 
100 Pfd. Pfg. gelte, hätte man damals nicht 
20 Pfd. gelöst. Endlich haben sie die Alp in dieser Zeit auch bedeutend verbessert. Sie hätten zwar das Recht, die Alp und von der Alp zu verkaufen, was und wie sie wollten, haben aber bis dato für kaum 60 Gulden veräußert. Als Lehen- leute haben sie auch schon vor dem Kaufe Gerechtigkeiten in der Alp gehabt. Es sei also unbillig, daß der 
gnädige Herr sein Vieh nach Valüna treiben wolle, da er doch zu Vaduz Alpen genug habe. Ihr schuldiger Dienst bestehe also nur darin, daß das ganze Molken eines Tages gegeben und, wenn 
der Herr seine Knechte und Hunde hinein schicke, diesen ein Essen verabreicht werde. Der Fürsprech 
des Freiherrn erwiderte: Das Wort „Alp- recht" bedeute nicht nur „Vogelrecht", sondern, das Recht, sein Vieh zu flimmern, so wenn Einer den Andern fragt: „wa alppest?" oder „wa hast Alpprecht?" „Dienst" bedeute dann Vogelrecht, das man jedem Landesherrn von allen Alpen gibt. Des Frei- herrn Vorfahren haben „je und je bisher" Vieh in die Alp ge- trieben, weder auf Ansuchen noch 
uni Zins, auch ihre Knechte dahin geschickt, wie jeder andere Alpgenoß. Darum haben die Triesner auch die Alp vom 
Grafen Heinrich so billig bekommen; es sei daher unbillig, 
dem Freiherrn nun dies alte Recht auf ein- mal streitig zu machen. — , Darauf wurde, 
um Zeit zum Nachdenken zu gewinnen, die Entscheidung vertagt bis Ende . Juni. Da erschienen vor dem offenen Landgericht zu Rankweil an der Reichsstraße die Nach- puren von Triesen 
und Freiherr Signiund von Brandis (Bruder des Ludwig) 
und Hans Nigk (Nikolaus) von Brandis (nicht eben- bürtiger Verwandter 
der Freiherren), um das Urteil zu hören. Es lautete: Der Kaufbrief bleibt in Kraft. Weil 
der Freiherr aber 
einen Hof zu Triesen hat, also Nachpur ist, und seine Vor- fahren im Brauch hatten, ihr Vieh auf diese Alp zu treiben, so soll 
der Freiherr fürderhin das Recht haben, 
soviel Haupt Vieh zu treiben als der Meisttreibende der übrigen Alpgenossen treibt, hat aber auch wie dieser die betreffenden Lasten zu tragen. (Dos Siegel des Landgerichts hängt noch unversehrt.)
	        

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