Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

Aus dieser Zeit datieren die ersten Lehenbriefe der Triesner an die Walliser. Am Nikolausabend im Dezember 1403 gaben die sieben Geschwornen der Gemeinde Triesen und die Nachburen alle ge- meinsam zu Triesen, die von Alter dagewesen, seßhaft und wohnhaft sind (also die altansässigen, im Gegensatz zu den ein- gewanderten und zumteil auch in Triesen niedergelassenen Wallisern !) Reich und Arm, mit Gunst des frommen, beschaidencn Jakob Spiegel, Landammanns zu Triesen, als ewiges Erb lehen dem Knecht Hänsli Gasner, Walliser aus Triesenberg, ihr Aelpli, „hüt ze tag Draßgmüel genannt, in der Alp Vallülen gelegen". Dem Käufer wird das Recht der Schneeflucht nach Vallülen zu- gesichert mit dem Beding, daß er sein Vieh durch seine Hirten selbst hüte und die Milch während dieser Zeit den Triesern über- lasse. Der jährliche Lehenzins war 1 Pfund Pfg. Ehrschatz zahlte Hänsli Gasner 6 Pfd. Pfg.; Ammann Spiegel siegelte. (Im Jahre 1665 wurde diese Alpe von den damaligen Inhabern Thomas Lamport und Consorten um 20 Pfd. Pfg. den Triesnern abgekauft.) Am Freitag nach St. Ulrichstag 1406 gaben Wilhelm von Richenstain und die Geschwornen Rügli von Roners, Hans Jta, Jäkli Ott, Hainz Fritsch, Hainz Gahaini, Hainz Peter als Vev-, treter der Gemeinde Triesen den Wallisern am Triesenberg, den „Nachgeburen und Kilchgenosscn Hänsli von Gurtnalp, Martin Inen, Hans Gasner, Hainz Täscher, Philipp HyPPer und Oschwald von Gaslincn" das Gut genannt „Schedlers Boden" zu einem ewigen Erblehen. Die Walliser hatten 35 Pfd. Pfg. Ehrschatz zu zahlen und,1 Pfd. Pfg. jährlichen Zins. Dieser Zins repräsen- tiert ein Kapital von 20 Pfd. Pfg., also beinahe so viel, als die Triesner 28 Jahre vorher für die ganze Alp Valüna samt Draß- gmiel (Aelple) und Schedlers Boden mit Wald bezahlt hatten. Die Triesner behielten sich überdies das Recht vor, in dem ver- lehnten Gebiete nach Notdurft Holz zu hauen und im Norfalle, bei Unwetter oder Krieg, mit ihrem Vieh dahin zu fliehen und dort zu bleiben, bis die Gefahr vorüber. Der dadurch verursachte Schaden solle durch den Kirchenpflegcr von Triesen und einem ver- trauenswürdigen Manne von Triesenberg mit Beiziehnng eine? un- parteiischen Dritten geschätzt nnd von den Triesnern vergütet werden.
	        

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