Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

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lehenweise überlassen wurden. Dabei waren sie 
nicht an die Scholle 
gebunden, wie die übrigen Unterthanen, welche ohne Erlaubnis der Landesherrn und ohne Entrichtung einer bedeu- tenden Abgabe das Gebiet nicht verlassen 
durften. Im übrigen hatten die Triesenberger Walliser die gleichen Verpflichtungen und Lasten zu tragen, wie die alten 
Landesinsassen. In einer Ver- ordnung des Grafen Rudolf von Sulz zu Vaduz vom Jahre 1513 heißt es: „Jeder Einziehende, sei er ein Walliser, ein freier Mann oder ein 
unfreier, soll der Herrschaft huldigen und die Dienste tun, wie die anderen Genossen. Zieht er wieder hin- weg, so ist er seines Eides und seiner Pflicht wieder entbunden." Im 
Hohenemsischen Urbar von 
1618 steht: „Ein Jeder, der in dieser Grafschaft haushäblich wohnt, der ist oder wird der Herrschaft leibeigen, darum auch die Triesenberger so sich freie Walliser nennen, in solche Leibeigenschaft ergeben." Bezüglich der Bußen und der genossenschaftlichen Verhält- nisse hatten die Walliser ihr eigenes mitgebrachtes Gewohnheits- recht, das „Walliserrecht" genannt. In der Urkunde von 15l6 ist z. B. die Rede von der Walliser kleinen Buße von 5 Pfd. Pfg. Wenn ein Walliser aus den Eigenleuten des Grafen, d. h. aus den übrigen Unterthanen desselben sein Weib nahm, so folgten die Kinder „der böseren Hand", d. h. sie galten als Nichtwalliser, als Einheimische: Die Walliser durften keine Unterthanen in ihre Genossame aufnehmen und wenn sie selbst in eine andere Genossame zogen, wurden sie den anderen Genossen gleichgehalten. Deshalb und weil die Lehen nach und nach durch Kauf Eigentum wurden, also auch die Lasten und Verpflichtungen des Eigentums an sich trugen, verschwand gar bald der Unter- schied zwischen Wallisern und Eigenleuten und bildeten sich die jetzigen Verhältnisse heraus. In politischer Hinsicht bildeten die Triesenberger Walliser von Anfang an eine eigene Nachburschaft, oder eigentlich mehrere Genossenschaften, weil eine Anzahl von Genossen je ein Gebiet zu Lehen inne hatte. Sie unterstanden wie die anderen Landeseinwohner dem Grafen, seinem Amtmann, sowie dem Landammann und Ge- richte zu Vaduz, und konnten selbst auch zu Richtern und Land- ammännern gewählt werden.
	        

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