Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1902) (2)

besitzen und erlangen; aber sie waren ihrem Grnndherreü Dienst und Abgaben zu leisten verpflichtet für die Benützung seines Eigen- tums, wozu die freien Unterthanen, die auf ihrem freien Eigen- tum saßen, nicht verpflichtet waren. Darum nannte man sie Un- freie, Grundholde oder Eigenleute. Persönlich waren sie frei, wurden nicht von der Scholle verdrängt und genossen den Schutz ihres Grundherrn. Sie hatten auch den großen Vorteil, daß sie die Güter, die sie bearbeiteten, nicht mit Schulden belasten konnten, weil sie ja nicht ihr Eigentum waren. Die Lage der Arbeiter unserer Tage ist daher vielfach eine viel schlimmere als die der Hörigen jener Zeit, die sich eines sicheren Daseins erfreuten. Unter solchen Hörigen oder Lehenleuten finden wir daher in Triesen wie anderswo gerade die angesehensten, sogar adelige Familien. Jeder hörige Hof konnte eine Familie gut ernähren, während die Abgaben in der Regel gering waren. Ging so ein Lehenhof durch Kauf oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über, so auch die Leute, die auf demselben saßen, d. h. die an diesen Leuten zu beanspruchenden Leistungen. So war eine Familie mit allen ihren Kindern Eigen und zugewandt dem Eigen- tümer ihres Gutes. Sie konnten mit dem Gute verkauft und verpfändet werden. So verpfändete z. B. Graf Rudolf I. von Sargans anno 1322 seine Leute zu Balzers, Mals und Eschen, sowie 10 Saum Bockerwein für 300 Mark Silber und einige Monate später auch seine Leute zu Vaduz und Triesen und alle Leute, welche „in die Steuern gehörten", das Schloß Vaduz uud den dazu gehörigen Baumgarten für 400 Mark Silber. Ritter Ulrich von Richenstein verkaufte im Jahre 1362 dem Kloster St. Johann im Thurthale 8 leibeigene Personen um 72 Pfund Pfennige. Aus dem Gesagten erklärt es sich leicht, daß von Ge- schwisterten das Eine diesem, das Andere einem andern Herrn, daß sogar eine Person zur Hälfte diesem, zur Hälfte einem andern Herrn angehören konnte, d. h. zweien Herren zu Dienst verpflichtet war, wenn das Lehengut zwei Eigentümer hatte. Kinder aus solchen hörigen Familien und ihre weiteren Nachkommen gehörten dem Herrn, dem die Eltern angehörten, mochten sie sich aufhalten wo immer. Daher gehörten die Leute einer und derselben Ortschaft oft verschiedenen Herren an und hatten auch die demselben Herren gehörigen Leute nicht dieselben Pflichten gegen ihn. Die Einen
	        

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