Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 62 — Handels- und Wirtschaftsgewerbe und der Wasserwerkgewerbe, die seit der Aufhebung des landesherrlichen Wasserrechtsregals im Jahre 1848 an die Bestimmungen des im Jahre 1863 erlassenen Gesetzes über die Benützung der Gewässer gebunden waren. Im neuen Gesetze wurde zwar das Prinzip der Ge- werbefreiheit gewahrt, aber dennoch gegenüber der bisherigen Uebung eine erheblich weitergehende Konzessionspflicht fest- gesetzt. Die veränderten Verhältnisse und die fortschrittlichen und Humanitären Forderungen der Neuzeit machten aber später eine gründliche Reform notwendig, welche auch durch die neue Gewerbeordnung vom Jahre 1309 und einige nachfolgenden , Ergänzungen derselben zustande kam. Die Einführung des Befähigungsnachweises, die Ausdehnung der Konzessionspflicht, die Einschränkung des Hausierhandels, die Schutzbestimmungen in den Fabriken und besonders auch die obligatorische Unfalls- versicherung und Krankenversicherung sind die hervorragenden Merkmale der neuen zeitgemäßen Gewerbeordnung. — An- schließend seien auch die Einführung des deutschen Handels- gesetzbuches im Jahre 1365 und das Gesetz betreffend der schutzgewerblichen Marken im Jahre 1366 genannt. — Neue Erwerbsquellen entstanden durch die TeXiilfabriken, die in den 60 er und 80-er Jahren in Triesen und Vaduz ins Leben traten. — Auch Elektrizitätswerke fanden bei uns Eingang: so das Vaduzer Elektrizitätswerk, das Ende der 90 er Jahre entstand. In neuester Zeit beschloß das Land den Bau des Lawenakraftwerkes, welches das ganze Land mit Licht und das Kleingewerbe mit Kraft versehen könnte. Leider wurde der Ausbau durch den Weltkrieg vorläufig verhindert. — An Stelle der eingegangenen Kleingerbereien hat in jüngster Zeit eine Gesellschaft liechtensteinischer Aktionäre eine größere Gerberei errichtet. — Nendeln besitzt schon längst eine Ziegelei und seit etwa achtzig Jahren eine Ofenfabrik. Bezüglich 
der Fischerei und Jagd, 
die seit 1848 Landesregale geworden waren, wurden besondere 
Gesetze ein- geführt, so das Fischereigesetz vom Jahre 1863, welches den Fischfang regelte, und das Jagdgesetz vom Jahre 1872, das außer administrativen Anordnungen auch Strafbestimmungen, nach welchen die unberechtigte Jagdausübung nicht als Dieb-
	        

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