Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 44 — geboten und zugleich die Teilnahme der ganzen Gemeinde an ihren Angelegenheiten rege erhalten. Die Einflußnahme der Gemeinde auf das Schulwesen und die Versorgung der Armen wurde besonderen Gesetzen vorbehalten. Die Gemeinde hatte ihre Angelegenheiten selbständig zu verwalten und der Staat hatte nur das Oberaussichtsrecht. — Das Gemeinde- wesen wurde im Laufe der kommenden Zeiten noch weiter ausgebaut durch das Gesetz betreffend den Begriff der selb- ständigen Haushaltung und besonders aber durch das im Jahre 1304 zustande gekommene Gesetz über den Gemeinde- Haushalt, welcher die früheren einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zusammenfaßte und noch weiter ergänzte. Es enthält unter anderem auch die Steuerüberweisungen des Landes an die Gemeinden und die in den neueren Gesetzen über Rhein- schutzbauten, Rüfeverbauungen und Waldkultur enthaltenen Beitragspflichten des Landes, ferner als neue Einnahme die Polizeisteuer und die Meldetaien. Endlich wurde als ein be- grüßenswerter Fortschritt die Veröffentlichung der Gemeinde- rechnungen eingeführt. Paragraph 8 des Gesetzes bestimmt, daß die Gemeinde-Rechnung jedem Steuerträger zuzustellen ist. Um ein altes nicht mehr zeitgemäßes Steuerprivilegium zu beseitigen, wurde bereits im Jahre 1903 die noch einzig bestehende Steuerbefreiung der sogenannten St. Johannesgütcr in Vaduz im Ablösungswege durchgeführt^). Aus dem Gebiete des Schulwesens ist zunächst die Ein- führung des Ortsschulrates im Jahre 1364 zu erwähnen. Dieses Gesetz ist eine weitere Ergänzung des im Jahre 1859 zustande ge- kommenen Schulgesetzes, welches sich auf den bereits weiter oben gekennzeichneten Schulerlaß vom Jahre 1327 stützte, zu be- trachten. Eine große Reihe von Gesetzen über Lehrergehalte, über Lehrerpensionen, über die Rechtsverhältnisse des Lehrer- standes, über die Dauer des Schulbesuches, über den Turn- unterricht usw. waren in der Zeitfolge berufen, den weiteren Ausbau unseres Schulwesens zu vervollständigen. Namentlich zu nennen ist das Gesetz vom Jahre 1878, worin die Gehalte >) 
Vgl. die Fußnote im 
IV. Jahrbuch, 1904, S. 
LZ und die Arbeit von I. B. Büchel über die Urkunden aus dein. Urbar des Klosters St. Johann im Thnrwl im XVIII. Jahrbuch, 1918, S. 27, ff.
	        

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