Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1919) (19)

— 34 — Verhandlungen und des Gerichtsverfahrens; freies Vereins- und Petitionsrecht; Preßfreiheit und Hebung des Schulwesens. Für die Geistlichkeit soll die Gleichstellung mit der übrigen Geistlichkeit des Bistums in Bezug auf Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu allen höheren Stellen geschaffen werden. Ebenso angezeigt sei die Errichtung eines Dekanates zur Leitung der kirchl. Angelegenheiten. Unentgeltliche Aufhebung der Frohnden und Feudallasten. Weggeld, Zoll und Ohmgeld sollen dem Lande zufallen. Jagd- 
und Fischerei sollen Landesregal sein und die Zehnten abgelöst werden. Der Landesrat hätte aus 24 auf drei Jahre vom Volke gewählten Mitgliedern zu bestehen. — Zur Rechtspflege wären zwei Gerichtsbezirke mit je einem Bezirksrichter, zwei Räten und dem Eerichtsschreiber zu bilden. Als 
zweite Instanz hätte das Landgericht, dessen sechs Mitglieder vom Landrate zu wählen wären, zu gelten, als 
dritte Instanz das Obergericht bestehend aus vier vom Landrate gewählten Räten unter dem Vorsitze des Landes- verwesers. — In dem Motivenbericht wird bezüglich der Geistlichkeit unter anderem darauf hingewiesen, daß gemäß alter Uebung und einem neuerlichen Beschluß des bündnerischen großen Rates vom Jahre 1333 die bischöfliche Wahl nur auf einen bündnerischen Landsmann fallen dürfe. Ende April wurde Rektor P. Kaiser^) als Abgeordneter Liechtensteins für die Nationalversammlung in Frankfurt ge- wählt. Er traf Ende Mai dort ein. Bereits im November 1848 hatte er jedoch sein Mandat niedergelegt und bei diesem Anlasse ein Schreiben an seine Landsleute gerichtet. Er sagt darin, daß er unsere Lage für besser ansehe, als manche glauben. Uns fehle hauptsächlich der Mut und das Vertrauen auf die göttliche Vorsehung. Wenn das Land auch klein und arm sei, so habe es doch auch wieder in der Fruchtbarkeit des Landes und in unserer eigenen Kraft starke Hilfsquellen. Manche Uebelstände hingegen, die große Länder schwer drücken, verschonen uns. Auch ein kleines Volk, wenn es treu zu- sammenhalte, vermöge viel. Wenn wir unsern Vorteil recht verstehen, können wir ein Völklein sein, das niemanden ge- ') Bgl. Pelcr Kaiser von D. F. I. Kind. V. Jahrimch, 1V05, S. 0 fs.
	        

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