Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 121 — Mutter, muß aber den dritten Teil der gesamteil UnterhaltS- uud ErziehnngSkosten tragen (L. Br. I. Titel, 1. Fall). Das -gleiche Recht findet nach dein Tode der Mntter ans den Vater Anivendnng, nur hatte er wahrscheinlich zwei Drittel der Kosten zn tragen. In diesem Sinne 
spricht sich der Blnineneggcr L. Br. ans. Wirst aber dieses von den Kindern ererbte Vermögen ge- nügend Zins znr Bestreitung der Unterhalt?- nnd Erziehuugs- tvsteu nb, 
so sällt jene Beitrag?pflicht ivahrscheinlich weg. So ist die etivas dunkle Bestimmnng im Blnmcncggcr L. Br. auf- zufassen. Mit dem Tode eine? Ehegatten tritt demnach immer die Auflösung des ehelichen Vermögen? ein uud zwar folgender- maßen. — Die eingebrachten Liegenschaften fallen nach Vertei- lung nnd Bezahlnng der ehelichen Schulden, au deu Ehegatte», der sie i» die Ehe einbrachte oder an dessen Erben zurück al? sogen. Vvrau? (L. Br. I. Titel, 2. und 3. Fall; V. Titel, 1. Fall). Hiusichtlich de? eingebrachten liegenden Gnte? tritt also eine strenge Scheidung nach seiner Herkunft ein. Keinen Aufschluß geben uns die L. Br. über Ersatzleistungen für das fehlcude Eingebrachte nnd anderes. — , . Vorschlag nnd Rückschlag. Ergibt sich uach Ausscheidung des Eingebrachten nnd nach Verteilung. und Abzahlung der ehelichen Schulden, von deucu bekanntlich der Mann zwei Drittel nnd die Fran resp, ihre Er- ben ein Drittel zn tragen haben, ein Ueberschlag, „Fürschlag" nennt ihn der L. Br. von 1KW mehrmals, so gehört er zu einem Drittel der Fran oder deren Erben nnd zn zwei Dritteln dem Mann oder dessen Erben (L. Br. 1. Titel, 2. nnd 3. Fall; IV. Titel, 1. Fall.). Zum Vorschlag gehörte die gesamte Cr- ruugeuschast au liegendem nnd sahrendem Gute, also oftmals r>er größte Teil des ehelichen Vermögens. ' Da die Schulden nach dein Wortlaute der Bestimmnng des L. Br. vor Ausscheidung der eingebrachten Liegenschaften ermittelt, verteilt uud bezahlt werden mußten, so hatte die Frau im gleichen Verhältnis wie beim Vorschlag anch ant Rückschläge teilzunehmen.. Die Rechtsparömie: „Fraucngnt soll weder wach- sen noch schwinden" galt in unserm Lande nicht.
	        

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