Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 120 — Der L. Br. von 1000, der sehr romanisiert ist, bezieht sich mehrmals eins die gemeinen kaiserlichen Rechte und Privi- legien. Anch die Polizeiordnnng, die neben dem Landsbranch galt, 
bezicht sich hieraus (Jahrbnch, Bd. V, S. 70). Darnach soll daS Francngut die im gemeinen Rechte bestehenden privat- rechtlichen Begünstigungen erhalten. Nun hatte die Frau für ihr Hciratsgnt (Dos), 
das sie deut Manne als Beitrag znr Tra- gnng der ehelichen Lasten übergeben hatte nnd außerdem wegen ihre? übrigen der Verwaltung des Mannes anvertrauten Ver- mögens eine Gesamthypothek nm ManneSvermögeu. (Vergl. Dern- burg Paudekteu. Bd. I, S. 072.) Diese Sicherliug genoß nun dnS Frnncngnt nach Ausnahme deS gemeinen Rechts auch bei unS, allerdings mit den oben über die Schuldhaftuug angesührteu Beschränkungen. Den Bestand dieses Pfandrechts bestätigt auch ^ 23 deS 1800 eingeführten GrnudbuchS-PatentcS; allerdings ivnrde eS damals nnfgchoben nnd damit die Frau schlechter gestellt. Auflösung deS ehelichen Vermögens. Eine. Ehe kann durch Trennung (Scheidnng) oder dnrch den Tod eines Ehegatten aufgelöst iverdcu. — Ueber daS Schick- sal deS eheliche» Vermögens bei Trcnnniig (Schcidnng) der Ehe enthalten die. LandSbräuchc keine Bestimmnng. Es fand jeden- falls gemeines Recht Auweudung. Der L. Br. von 1.600 regelt unr das Schicksal des-ehe- lichen Vermögens beim Tode eines Ehegatten. — Weuu die Ehe- frau uud Mutter mit deu Kindern zusammen weiter haushaltet, nnd das eheliche Vermögen, nnanfgelöst mit den Kindern weiter bewirtschaftet, so spricht man vom Beisitz der Witwe. Unsere Nechtsgnellen bestimmen, daß da? eheliche Veruiögeu anfznlösen sei. Dcit zn mannbaren Jahren getommcncn Kindern, soll der ihnen gebührende Erbteil ansgefvlgt werden-. die übrigen Kinder erhalten einen Vogt uud sollen der Mutter zur Erziehung nu einen „ziemlichen Verding" ( d. h. gemäß einem Vertrage) wie anch deren Güter nm einen leidlichen Zins vor andern überlassen werden. Wenn bei Wied'crverhciratnng der Mutter die Kinder dadurch cincn strengen (!) Stiefvater bekommen oder sich sonstige Bedenken 
ergeben, soll der Vogt mit der Freundschaft (Ver- wandtschaft) der Kinder eine andere. Anordnung treffen; die
	        

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