Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 116 — am Franengnte und damit'am ehelicheit Vermögen. Der Schwa- benjpieget anerkannte das Eigentum der Fran nil ihrein in die- Ehe gebrachten Vermögen (Hnbcr, Schweiz. Privatrecht Bd. IV, S. 393, Note 8) der Mann hatte aber die Verwaltnng des ehelichen Vermögen? ansschließlich und ihm fiel mich der mährend- der Ehe gemachte Vorschlag allein zu Eigentnm zu. — Auch^ nach unserem. Gcwvhuheit?recht, daS auf dem Schwabeuspiegel. aus- uud iveiterbaute, hat wohl der Mauu deu Besitz, der zum ehelichen Vermögen gehörenden Sachen und ihnen gleichgestellten Rechten ausgeübt uud die Verwaltung de? ehelichen Vermögen? besorgt. Diese allerding? in unsern frühern Necht?qnclK>n- nicht ausdrücklich enthaltene Ansicht sindct einen weiteren Stützpuukt darin, daß nachbarliche eheliche Rechte (vergl. Gnntli a. a. O. S^ 18 ff.) dem Mann Besitz uud Verwaltung zuschreiben. — Nach dem Schwabcnspicgel stand die. Frau unter der Ehevogtei ihre? Manne? (Schmsp. 263). In manchen Urkunden lesen wir-ferner,, daß der Mann bei Rechtsgeschäften der Fran immer mitwirkte,, sa, einige sprechen sogar vom Vogte der Fran. Der Ehegatte nnd seine Frau trcteu meistens zusmumeu auf, besonders bei. Liegenschastsverpfändnngen (vergl. Kaiser, Geschichte des Fürsten^-- tums Liechteusteiu S. 295 ff., Urkuudeuauszüge). Ihr Ehemann war demnach ihr ehelicher Vogt nnd als solcher verfügte er über die Fnhrhabe und seine in die Ehe eingebrachten Sachen allein, während er.znr Vcrsüguug über das liegende Gut der Frau ihrer Zustimmung bednrfte. — Es scheint aber, daß mit der Rcchtscntwicklnng bei unS die Ehevogtei allmählich außer Ubnng kam, denn in jüngern RechtSqnellen, vornehmlich Urkunden, wird ihrer keine Erwähnung getan. Dazn kommt noch der rechtSvcrgleichende Grund, daß in den mit unsern RechtSgnellcn im ehelichen Güterrecht übcreiustimmcudeu Rechten von Wcrden- berg nnd Sax-Fvrstegg die Ehevogtei sich frühe verlor (vergl. Grüncnfelder E., Manuskript über GeschlechtSvormuudschaft im St. Galler Recht.) Der L. Br. selbst spricht uur von'der Be- vvgtiguug der Kinder beim Ableben eines Elternteils. Daß aher beim Absterben deS Mannes die Fran einen Vogt erhielt, erwähnt er nirgends. Im Gegenteil setzt er die VertragSsähigkeit der Fran voraus. Alle diese. Grüudc lasseu darauf schließen, daß die Ehe- vogtei bei uu? schon früh eingegangen ist und die Frnn vertrag?-
	        

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