Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 113 — Notar und einem Rechtsgelehrten, abgefaßt. Sie haben zweifel- los, wie daS anderswo nachzuweisen ist, stark gemeine? Recht neben dem einheimischen Gewohnheitsrecht als Grundlage benützt^ Das gesetzliche wie da? testamentarische Erbrecht ist mit wenigen Ansnahmen uud Aenderungen ein Abklatsch des gemeinrechtlichen,, entgegen dem Erbrecht deS ersteil LandSbranchS (1531). Mehr- mals bezieht sich der Landsbrauch zu seiner Ergänzung aus da?- gemeine Recht, so insbesondere am Schlüsse. Erinnern wir auch daran, daß mit der ReichSkammergerichtS-Ordnnng (1495), das gemeine Recht von. Reichswegen sanktioniert wurde uud daß der" Graf vou Vaduz ein Stnud des Reiches war, wie eS in den Urbarien heißt. III. Dns Hecht »ach dem KnndslulUiche von UM. Der Landsbranch vermischt daS eheliche Gilterrecht voll- ständig mit dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Die- Verinengnng dieser verschiedenen Nechtsmaterien ist eine Eigen- tümlichkeit aller älteren Ncchtsgnellcn nnd sie weist ebenfalls- nnf daS Älter des Recht? hin. — Eheliches Güterrecht be- zeichnet die Gesamtheit der vernlögcnSrechtlichen Folgen de? ehe- lichen Lebens nnf daS von den. Ehegatten als solche bestimmte nnd zusammengebrachte Vermögen. Diese rechtlichen Folgen ergeben sich unter den Ehegatten, zwischen diesen nnd ihren Kindern beziv. dritten Personen (Gläubigern). — Ehegatteu- erbrecht, auch Gattenerbfolgc ist die Nachfolge des Ueberlebcnden iu einen Nermögensteil oder in daS ganze Vermögen deS ver- storbenen Gatten. Wir halten im Folgenden eheliches Güterrecht und Gattenerbrecht auseinander. Die NechtSwisseuschast unterscheidet gesetzliches nnd ver- tragliche? Ehegüterrccht, erstere? gilt mit Ausnahme der Be- stimmung über die Schuldhastuug der Ehegatten und über die^ Vcrfügnngsbefngnis mir dann, wenn die Ehegatten ihr Güter- recht nicht vertraglich, d. h. durch übereinstimmenden gegenseitigen Willen geordnet haben. Der L. Br. hätt da? gesetzliche nnd- vertragliche Güterrecht anseinander; er regelt aber nur da? erstere. Hinsichtlich des vertraglichen Gilterrechte? sagt er, „doch soll jedwcdcrem Ehevolk wider diese Satzung Henrathsbrief gn machen, oder Vermächtnis aufzurichten vorbehalten seyn". (L. Br. IV. 1. Fall u. letzter Absatz). — Gerade in den mittelalterlichem
	        

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