Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

— 110 — II. Geschichtlich,- Entwicklung,t'is !«!00. Unbekaunt ist uns das rätische Recht vor der Römerherr- schast, ^— Welches eheliche Güterrccht uud Ehegattc>>erbrecht das altgermauische Recht nnd später das aiamannischc StammeSreclu (vgl. Schröder R., Lehrbuch der RechtSgcschichte 1894, K 11, bes. i> ZI betr. puetus und lox .-Xltuucmoi um und ^ 35) enthielt, ob der Manu Llllcineigentümer des ehelichen Vermögens war, oder ob er nur seine Verwaltung mit innerer Trennung oe-> Eigentums an dem von jeden: Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen ausübte, ist eine hente »och bestrittene und wohl kaum je lösbare Frage (vgl. H. Steiuer, Das eheliche Güterrecht des Kautvus SchwvZ, 1910, 5 4.) — Nach rätischem RechtSbranche, der iu nnserm Lande ebenfalls galt nnd der sehr stark vom rö- mischen Rechte beeinflnßt war — wir erinnern nur an die weltliche Stellung deS über uuser Gebiet damals herrschenden BischosS von Ehnr nnd an die in Antehnnng an romanisches Recht geschnfsencn RechtSgucllen (Testament deS BischosS Tello von 700); t^ipitulu. liemsclii nm 800 herui» nnd I^ex I^oiuunlr (^urieusis anS dem 8. oder 9. Jahrhundert (vgl. Plauta, Das alteRätieu, S. 
449 ss.) — ist jeder Ehegatte Eigentümer seines bei der Verehelichung be- sessenen nnd während der Ehe erworbenen Vermögens geblieben. ES herrschte Gütertrennung. Nur leistete die Frau eilten Beitrag zur Bestreituug der ehelichen Lasten (Dos). — Mit der Verdrän- gung rätv-romanischer Kultur nnd dem Vordriugeu der Alamauueu kam an Stelle jenes räto-.romanischen NechtsbrauchS immer mehr aiamannisch (deutsches) Gewohuheitsrecht seit dem 9. Jahrhundert ans, anfänglich ungeschrieben, fand eS zum Teil wenigstens seine Anfzeichnnng im Sclnvabenspiegel. (Schivsp. L. 23 n. 203.) Nach diesem Spiegel behielt jeder Gatte das Eigentum an seinem Ver- mögen und der Manu als Haupt der Familie und ehelicher Vogt der Frau hatte nur die Verwaltung nnd Nntznießung an dein Frauenvermöge». Diese VerwaltnngSgemeinschast des eheliche» Vermögens ist dann ans dein Wege geivohuheitsrechtlicher Ent- wicklung allmählich zu einer.Gcmeitischast beider Gatten au der gesamten Fahrhabe nnd der Errungenschaft umge- bildet worden. Letzteres Gitterrechtssystem, das nntcn zu besprechen ist, wird erst im Landsbranche von 1600 ausführlicher erwähnt. ES muß aber daS Gnterrechtssystem der FahruiS- uud Errungen-
	        

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