Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1917) (17)

I. Grschichtlichrr Überblick. Nach den Ergebnissen der rechtsgeschichtlichen Forschungen -galt aufeinanderfolgend rätischcs Recht, später rütisch-rvmischer RechtSbranch, der allmählich dnrch da? alamannische Recht ver- drängt >vnrde. Vom 9, Jahrhundert unserer Zeitrechnung an bis um 1270 blühte da-? ungeschriebene, deutsche Gewohnheitsrecht ^(Landrecht), das seinen Niederschlug im Schivabenspiegel fand ; diesen ergänzend gewann im 14. 'Jahrhundert bei uns immer mehr das gemeine oder das durch deutsche Gewohnheit und deutsche Praxis umgestaltete nachrvmische Recht Einfluß. Von 1531—1809 war ein großer Teil des Gewohnheitsrechtes in Forin von sog. ,,Land?bräucheu" in Geltung. Der Begriff Landsbranch wird in nnsern Rechtsquelleu (Urkunden) in verschiedenem Sinne ange- wendet: bald bedeutet er alle? bei uuS iu Kraft gestandene lokale Gewohnheitsrecht im Gegensahe zum gemeinen Rechts bald -aber wird darunter die Schrift, in welcher ein Teil de? Gewohn- heitsrechtes zur Handhabung sür die Amtspersonen (des Land- mummins und der Gerichtsleute) ausgezeichnet war, verstanden. In dieser Abhandlung verstehen wir Landsbranch , (abgekürzt L. Br.) in letzterem Sinne, wenn nichts Anderes erwähnt wird. Der L. Br. galt als sogen. Statutarrecht, dessen Lücken dnrch ungeschriebenes Gewohnheitsrecht und »ach und uach durch ge- meines Recht ausgefüllt ivnrden. 1809 wnrde der L. Br. dnrch die Erbfolgevrduung vom gleichen Jahre aufgehoben und ersetzt. Bau 180!»—1812 galt bei uu? formell kein eheliche? Güterrecht ^ das war nnn keine Besserstellung, Seit 1812 gilt das heute noch bestehende eheliche Gnterrccht des allg, bürgert. Gesetzbuches. Auch dieses Güterrecht stellte die Gatteu schlechter als da? deS L. Br. — Das Ehegatteuerbrecht der Erbfolgeordunng galt von 1809—1847, ivo c? dnrch das Erbrecht deS allg. biirgerl. Gesetzbuches ersetzt worden ist. Nachstehend geben wir eine Skizze der geschichtlichen Ent- wicklung deS ehelichen Gütcrvechts und des Ehegatteuerbrecht?. Eine eingehende monographische Darstellung nnd Begründung ,mi diesem Orte verbietet nnS der Raum.
	        

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