Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 69 - lchenszius jährlich us jeden Martinstag, acht Tag darvor oder darnach ungevcihrlich gegen Vaduz in nnscr Schloß zu unseren sichern Hemden nnd Gemalt einen Schäfel gutes ehrbares Svm-, menvaizen, Feldkircher Mäß, :md darzu acht Schilling Pfennig, alles Konstanzer Münz und Feldkircher Währung, vvu dem halben Teil des MadS jährlich zusamt' dem Schüssel Waizen, alles ohne alle Fürwort nnd Wicdcrred, und gänzlich ohne all unsere Kosteu uud Schaden, cmtwurten und geben sollen, uud auch mit solchem Geding, daß der vbgemeldte Kvnrad Seysried, seine Erben nnd Nachkommen die obgcüannte Mühle, Haus, Stamps uud Bleuel mit ihrem Zugehvrde, alls vorsteht, auch deu völligen halben Theil nun Hinanhin in Rechts Erb- tehcnweis, nnd Rechten ewiglich inhnben, bauen, nutzen, nießen, besetzen, entsetzen, und in guter Würde und Ehren unvergäng- lich haben. Welches Jahr sie aber deu vorberührteu ZinS, also auf St. Martinstag nit richtend, und uns also den verzugend, so sind uuS dcmn die vbgcuauute Mühle, Mühlistatt, Haus, Stamps uud Bleuel, auch der vbbestimmte halbe Teil de? Mads in seineu Marken gelegen, ganz ziusfüllig worden, und den dcmnehin mit allen Rechten, Besserungen nnd Zugehörigen, zum läutern Ewigen aigen, zn unseren Handen wiederum ledig und los gefallen nnd versalten, ohne sein, aller seiner Erben, nnd Nachkommen, und männiglich Jrrnng, Widcrred, nnd Ansprach, lind also sollend ich obgcnanntcr.Sigmund vvn Brandis alle meine Erben und Nachkommen, des obgencmnten Konrad Sey- sried, seine Erben und Nachkommen, deS Erblichen' Verleihens der obgeuauuten Mühle, Mühlistatt, Haus, Stamps uud Bläuet, nnd des berührten halben Teiles des Mads, nnd aller vorge- schrieben Ding, als vorsteht, mit aller Zugehört guet, wereu sein, wo und gegen wen sie deS nn geistlichen nnd weltlichen Ge- richten immer bedürfend, als nvtwendig werdet, nach Erblcheus- recht und nach dem Rechten bey guten Treucu, ohue Gefärd. DeS zur Urkuud der Wahrheit, so habe ich dem gemeldten Kvn- rad Scifried, und seinen Erben nnd Nachkommen sür mich nnd meine Erben diesen Bries mit meinem anhangenden Jnsigel besigelt. Geben ans Freitag vor dem heiligen Psingsttag nach der Geburt unseres Herrn Jesu Christi, -da mau zählt Vierzehuhuu- dert achtzig uud drei Jahr". —
	        

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