Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 66 — und keines zu bauen vermögen, sollen jene Teile nicht als Eigentum den betreffenden Familien zugeschrieben werden, souderu unverschuldet auf denselben bleiben bis und, so lang eine solche Familie gänzlich ausgestorben ist. Hernach soll jener Teil der Gemeinde zufallen. Mehr als ein Familien- teil soll nie zn einem Hause geschrieben werden können. Auch'soll nie eine Familie weder durch Sterbfall noch durch Heiraten zwei Teile zum Nutzgenuß erhalten, und bei Fällig- keit eines solchen Teiles wird er dem ältesten Anwärter gegen Erlag von 2 fl zur Gemeindekasse verliehen. 2, Nach Abschlag der Familienteilungen sollen von der zweiten Klasse Boden jedem bisher Altlastentragenden nach der Haus- nummer 806 Klafter als- Eigentum ausgemessen und durch das Los geteilt werden, Z, Der noch bleibende Rietbodcn kommt als dritte Klaffe zu teilen. Er wird den Bürgern unter die Haushaltungen, welche die Steuerlast mit 60 fl und mehr bisher getragen haben, zugeteilt. Wenn der Teilbesitzer jenen Steuerbetrag nicht mehr besitzt, soll jener Teil der Gemeinde zufallen. Zwei solche Teile sollen nie in eine Haushaltung übergehen. Jene Teile sollen aus den Ältesten im Hause, unbehausten und behausten, übergehen. Bei Übersiedlung in eine andere Gemeinde fällt der Teil an die Gemeinde zurück, 4, Jährlich auf Martini ist von diesem geteilten Boden eine Abgabe an die Gemeinde zu entrichten ./ auf 100 Klafter besten Boden 15 Kreuzer, auf zweite Klasse 12 Kreuzer, auf dritte Klasse 8 Kreuzer/. Auf dem fälligen Gemeinde- gut dürfen keine Turhen oder unnötige Gräben gemacht werden. Unterschriften: Andreas Kieber, Ortsrichter. Mathias Meier, Säckelmeister. 1860. Jänner 29. Die Gemeinde Mauren erhält eine neue Waldordnung, nachdem der unter Hausnummern am 26, Februar 1828 verteilte Bauwald schonungslos ausgenutzt, ge- radezu verwüstet worden war. Es sei die Waldordnung vom 30. März 1838 zu beobachten, 186». Mai 29. Einige Bürger von Mauren hatten bei der fürstlichen Hofkanzlei gegen die Regierung wegen Verrech-
	        

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