Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 64 — 9, Das Holzfuhren bei Nacht ist bei 5 fl Strafe verboten, 10. Geschworne und Waldhirt' haben die Aufsicht zu führen. Keinem Frevler kann die Strafe erlassen werden. Unterschrift von Richter Joh. Georg Öhri und 6 Bürgern. 1842. Dez. 16. Die Regierung (Mcnzinger) schreibt an die Gemeinde Mauren, daß die Bauwaldung ein beschränktes Eigentum der Gemeinde sei, ebenso die Atzung in den offenen Waldungen überhaupt/ 1843. Sept. 1. Richter Andreas Kieber von Mauren mit Vertretern der Stadt Feldkirch setzt ein Markenprotokvll auf über die Marken ain sog. Nüntelwald an der großen Rüse hin- ter dem Langriß. — 1843., Mai 4. Über die Gemeindheitenaufteilung wird den Maurern Bürgern zur Verständigung beider Teile folgen- der Plan bei der Versammlung der Gemeinde vorgelegt: 1. Jede Bürgersmuilie in der Gemeinde erhält, besten Boden 400 Klafter. 2. Diese 400 Klafter werden zu den Häusern geschrieben. 3. Auch zu neuen Häusern ist dieser Boden zu schreiben. 4. Auch jene Familien, die kein Haus haben, erhalten diesen Bodenkomplex bis zn ihrem Aussterben; doch immer, nur eincu Teil. Gefallene Teile fallen der ältesten Familie zu. Neue Bezüger zahlen 2 st. -5. Der übrige Gemeindeboden soll unter die 111 Hausnummeru verteilt werden als wahres Eigentum. 6. Auf jedes 100 Klafter Boden wird als jährlicher Zins der Gemeinde 10 Kreuzer bezahlt. Wenn der ganze Rietkörper 300,000 Klafter hätte, wären nur 8 Kreuzer zu zahlen. 7. Jeder Bürger hat uach Bezug die Gemeindelasten zu tragen. Unterschrift von Richter Jakob Mayer , und 106 Bürgern. E r l e d i g-u n g. Nachdem der Gemeindebeschluß vom 4. Mai 1845 über die Verteilung von 241,735 Mastern Bodens mit den Grundsätzen des Rechtes und Gesetzes nicht in allen Punkten entspricht, so findet das Oberamt denselben nur unter nachfolgen- den Bestimmungen zu bestätigen. .^.cl. 3. So wie die Familienteile, welche zu den bestehenden Häusern geschrieben werden sollen, ins freie Eigentum
	        

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