Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 63 — 7. Es soll keinem mehr erlaubt sein, Stöcke auszugraben. 8. Es ist jedem Bürger erlaubt, vom Ansang Juli bis Ende September eine Kuh oder ein Rind und Kälber und-Zug- pferd und Ochs in das Ried, Wald oder Berg zu treiben, und was er mehr hat, so muß er Übersatzgeld bezahlen, von einer Kuh, einen Gulden, von einem Rind 48 Kreuzer und von einem jährigen Stuck Roß 48 Kreuzer und was älter ist einen Gulden. Und von diesem Übersatzgeld soll jedem Bürger gleichviel bezahlt werden. Und was vom andern erlöst oder empfangen ivird^ soll jedem gleichviel bezahlt werden. (Unterschrist des Richters Michael Marxer mit 21 Bürgern.)' 1838. März 30. Waldverordnung. „Da bisher» in der Gemeinde- Mauren die Waldverord- nung nicht genau beobachtet worden ist und immer Frevel be-- gangen worden sind, so haben die Vorsteher folgenden Schluß, gemacht „daß: 1. Wer einen Stumpen Holz in der Gemeindewaldung haut, zahlt 10 fl Straf. 2. Wer dem andern im zugeteilten Bauwald einen Stumpen , haut, 10 fl Straf uebst Schadenersatz an den Eigentümer. 3. Das in eigener Waldung geschlagene Holz ohne sein Holz- zeichen fällt der Gemeinde zu. 4. Das Stutzen der Tannen, das Hauen von Zaunstecken, „Girt und Kreß" in der Gemeindewaldung wird mit 5 fl bestraft. 5. Wer der Gemeinde oder einem Privaten geschlagenes oder gearbeitetes Holz entwendet, zahlt für jedes Stück 10 sl Strafe. 6. Das Ausgraben von Stöcken in der Gemeindewaldung ist bei Strafe von 5 fl für jeden Stock verboten. 7. „Wenn einer in der zugeteilten Waldung oder ab den Zäunen Holz zusammen richtet, welcher nicht in seiner eige- nen Waldung ist, wird - mit unbestimmter Strafe gestraft werden. Sollte einer oder der andere Bürger Arme oder Hintersäße Leut in seinem Hause haben, dieser hat darauf acht zu geben, daß solche Leute diese Punkte nicht über- treten, sonst muß er für diese die Strafe bezahlen." - 8. Das Holzverkaufen außer die Gemeinde ist verboten bei 10 fl Straf. -
	        

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