Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

— 55 - 12. Das Abästen der Tannen ist verboten. 13. 'Mauren soll auf der Atlmeind Weidenbäuine pflanzen für Zäune. 14. Da das Abzapfen des Harzes den Tannen 
sehr schädlich ist, sollen die einheimischen Harzer dem Oberamt angezeigt und die fremden in die Frohnfeste nach Vaduz eingeliefert werden. 15. Mauren soll den Buchenwald in guten Stand setzen und schonen. 16. Im 
Bauwald soll indessen kein Brennholz gehauen werden. 17. Für neue Gebäude sollen die Maurer kein Bauholz her- geben ohne obrigkeitliche Bewilligung. 18. Die Waldvögte und Gemeinden sind verantwortlich für den Vollzug dieser Verordnung. 1736. Aug. 2. Das fürstliche Oberamt entscheidet in einer Streitsache der Gemeinde Eschen gegen Mauren wegen Mitatzung auf den Teilen bei Nendeln: Weil Brief und Zeugeu dartun, daß die Maurer seit 100 Jahren das Mitatzuugsrecht besessen haben, soll es ihnen auch fürder bleiben. Doch sollen sie nicht nach Bartholomäustag das Gebiet offen halten müssen, nicht vor Georgi. 17««. Mai 21. Obercimts-Protokoll. Der Rentmeister Beuedikt vou Bökeu in Gegenwart von Alt-Landmnmann Joh. Marxer, Jos. Ritter des Gerichts und anderer. Die Gemeinde Mauren hatte dringend vorgetragen, wie wegen Mangel an Marken vft Streit und Händel entstehen, daß aber besonders die durch das Dorf gehende Landstraße von Anstößern derart eingeengt werde, daß man kaum mehr mit Wagen durchkommen könne. Der Rentmeister wollte aber dem Begehren nach einer Sicherung der Landstraße nicht stattgeben, weil die Grundherr- lichkeit des Landesherrn darunter leiden könnte. Man solle die alten Marksteine wieder aufrichten. Zwar habe die Untersuchung ergeben, daß die Straße an einer Stelle um 5 Schuhe schmäler ge- worden sei, aber bis die Gemeinde gründlich ermiesen habe, was es für eine Wegsame sein solle, bleibe alles im alten. 17K1. Juni 25. Landvogt von Grillot und Rentmeister von Böken mit Landammann Joh. Jäger von Vaduz, als Vcr-
	        

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