Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1916) (16)

- 54 - priner haben allerdings das Bauholzrecht in dem Walde, aber sie müssen darum vvn Fall zu Fall bitten. Dagegen aber treiben diese es mit ihren Anforderungen viel zu, iveit. Sie bcmen unnötig viel, und mehr als 300 Stämme liegen in Eschen und Gamprin an den Wegen herum und verfaulen. So muß - allerdings der Wald zugrunde gehen. Im übrigen seien die Maurer Eigentümer des Waldes und können daraus Holz be- ziehen so viel sie wollten. Sie bitten das Oberamt um Unter- suchung der Sache cm Ort und Stelle. Das Obcramt erkannte aus der Begehung des Waldes, daß von beiden Parteien der Wald zu wenig geschont ivurde, so daß er der Ausrottung ausgesetzt gewesen wäre, wenn dem nicht gesteuert ivurde. Es gab daher folgende Ordnung heraus: Der Brief von 1425 bleibt in Kraft, aber mit folgen- den Erläuterungen i 1. Die Eschner und Gmnpriner haben das nötige Bauholz zu erbitten nicht nur bei einem oder dem anderen Geschwornen, sondern an Sonn- oder Feiertagen vor der Kirche vor der ganzen Gemeinde Mauren. 2. Richter und Geschworne von Mauren haben die betreffen- - den Gebäude vorerst zu besichtigen und zu entscheiden, ob und welches Holz dazu nötig sei. 3. Von den Waldvögten wird dann das Holz angewiesen und jeder Stumpen gezeichnet. 4. Eschner. und Gmnpriner dürfen bei Strafe nicht eigenmächtig Holz fällen. 5. Die Maurer Waldvögte haben Kontrolle zu führen, ob das angezeichnete Holz auch zum richtigen Zweck verwendet wird. .6. Das Holz muß iu den 3 Wintermonaten in zunehmendem Mond gefällt werden. . 7. Der junge Anflug soll dabei möglichst geschont werden. 8. Überall sollen Tannen zum Scuneu stehen gelassen werden. ' 9. Das Holz soll sofort weggeführt werden, ebenso das AbHolz. 10. Geiß und Schasc sollen nicht in die Waldung gelassen wer- den, bis die juugen Bäumchen hoch genug gewachsen sind. 11. Im, Walde betroffene Geiß und Schafe dürfen von Jägern erschossen werden.
	        

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