Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1915) (15)

82 — Nach reiflicher Erwägung der Aussagen beider Parteien ent- schied der Graf wie folgt: Die Leute und Untertanen und Hintersäßen des Dorfes Mauren haben Zehnten, Renten, Gülten und alles andere, was dem Ordenshaus zu St. Johann gebührt, wie von Alters her zu entrichten. Dagegen muß das Ordenshaus einen Priester, der die Pfarrei zu allen Zeiten zu versehen hat, nach Mauren geben, ihm dort ein Haus bauen, damit, wenn die Pest des erschrecklichen Todes über, kurz oder lang in der Pfarrei oder im Ordenshaus zu Feldkirch ausbrechen würde, alsdann derselbe Priester bei leinen Pfarrkindern in seinem eigenen Hause als ein getreuer Pfarrer von Amts wegen zu verbleiben die Pflicht habe. Ein jeder Pfarrer von Mauren hat jede Woche des ganzen Jahres, besonders am Sonntag, an welchem er ohnehin Meß zu halten und das Gotteswort zu verkünden schuldig ist, zwei Messen in der genannten Pfarrkirche zu halten. Wenn in der Zwischenzeit eine Frau in Kindsnöten liegen sollte, dann soll derselbe Priester And Pfarrer nach gehaltener Messe in seinem eigenen Hanse zu Mauren warten, bis die Frau ihres Kindes genesen ist, damit das Kind in seiner eigenen Pfarrei getauft werde. Ebenso wenn Leute vou Mauren in Krankheiten zum Empfang der hl. Sakra- mente des Leibes Christi, der Taufe und zu andern pfarrlichen Verrichtungen einen Priester in seinem eigenen Haus zu -Mauren oder zn Feldkirch im Ordenshaus verlangen, alsdann soll der- selbe Pfarrer mit einem jeden zu gehen verpflichtet sein, gewärtig uud gehorsam, bei Tag und bei Nacht- Alles das, damit fürder- hin die Leute des Dorfes Mauren mit allen pfarrlichen Rechten nach Ordnung der hl. christlichen Kirche versehen und niemand mit den hl. Sakramenten (wie bisher geschehen) verkürzt werde. IV. Invmitulstteit. Im Jahre 1610 war das Johanniterhaus. an das Kloster Weingarten gekommen. Somit hatte auch dieses Kloster das Recht bekommen, den Pfarrer von Mauren zu wählen. Aber es wollte auch das Recht haben, den Pfarrer abzuberufen, wenn es ihm beliebte. Darum wollte es die Pfarrer nur als Pfarrprovisoreu, uicht als definitive Pfarrer anerkennen. Es verbot ihnen daher, sich vom bischöflichen Vikar installieren oder investieren zu lasseu. Dem Johanniterhause war nämlich diese Pfarrei inkorporiert gewesen; der Ordenskonvent war eigentlich Pfarrer und der zur Seelsorge bestimmte Priester nur dessen Provisor. So lange der Konvent des Johanniterhauses existierte, war die Sache klar. Nun aber hatte jener Konvent zu existieren aufgehört und war das Ordens- haus samt den Besitzungen an das Benediktinerkloster Weingarten
	        

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