Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 95 — weiß nicht, daß doch die Rechte des Hauses Österreich verfochten werden, nämlich die Ehehaften (d. i. die bleibenden Rechte) der Feste Gutenberg, wozu doch das Landgericht zuständig ist. Braun mäßigt indeß seine jüdische, notorisch windsüchtige Frechheit nicht, da er der kaiserlichen Regierung die oberrichterliche Jurisdiktion im liechtensteinischen Gebiet trocken leugnet und die Austragung der Sache der liechtensteinischen Kompetenz zuschreiben will. Er spricht zwar vom Schloß Gutenberg, aber ohne der Feste Gutenberg ein eigenes Territorium und besondere Herrlichkeit zuzuerkennen. Er versteigt sich zu der Behauptung, Gutenberg sei nicht anders als ein Gemciudegenoß von Balzcrs. Damit be- seitigt er die der Feste Guteuberg zuständige Territorial-Gerechtigkeit uud besondere Gerechtsame, das von jeher geübte Patronatsrecht der Pfarrpfründe Balzcrs, sowie das Recht des Mitweidens und Mitholzens. Braun war seither bei mir. Ich sand an ihm einen eifrigen Verteidiger der Triesner und ein Verächter der gutenbergischen Gerechtsame uud der österreichischen Gerichte. Er redete, als ob die gütliche Austragung in der ersten Geburt erstickt werdeu uud es wegen der 8 gepfändeten Kühe sein Bewenden haben müsse. Schließlich machte er den Vorschlag, es möchte 
Gute Ti- ber g dem Fürsten V.Liechtenstein käuflich überlassen werden. Ich habe dem Lehenträger Wolfinger strenge aufgetragen, auf alle Vorkommnisse betreffend die gutenbergischen Gerechtsame in den Alpen genau zu achten und mir zu berichten; aber der Wolsiuger hat sich bis auf diese Stunde nicht mehr sehen lassen, ja sich bei mir nicht mehr einfinden dürfen. Verraten durch Triesner, daß er bei mir gewesen, ward er vor Braun citiert, tobend angefahren und ans einige Tage in den Turm geworfen, und nur auf wiederholte Bitte des Pfarrers von Balzers wieder losgelassen. Dennoch hat Wolfinger nur seine Pflicht als Lehcn- mann erfüllt und nur das berichtet, was als fürstliches Mandat öffentlich publiziert worden war. Dem Autor eines solchen Un- fugs gebührt ein besonderes Denkmal." — So der Vogteiverwalter v. Gugger! Aus diesem Schreiben erkennt man unschwer die Begriffsverwirrung, welche die öster- reichischen Beamten beeinflußte. Sie sahen nicht ein, daß neben
	        

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