Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 93 — im Jahre 1768 eben dieses Handels wegen die Gemeinde vor das Landgericht zu Rankweil zu citieren gedachte, den Marken in Valüua nachgegraben habe, ohne daß aus der Gemeinde Triesen ein einziger Mauu beigezogen worden war. Die Gemeinde bat also den Fürsten, ihr die gleiche Gnade zuzuwenden, wie ehedem, und ihr wieder eine unparteiische Kommission zu gewähren. Der Fürst willfahrte diesem Ansuchen und schickte als seineu Kommissär einen Herrn Braun nach Vaduz. Dieser wollte nun die Markenbereinigung in den Alpen vornehmen. Aber unterm 12. Oktober 1770 protestierte das Vogteiamt Feldkirch dagegen, daß Braun, der fürstliche Kommissarius, ohne Anteilnahme Österreichs die Angelegenheit ordne. Das Haus Österreich habe wegeu der Herrschaft Guteuberg mit Balzers die Gerechtigkeit auf Gapfal. Das Vogteiamt könne die von den Triesnern nen aufgestellteu Marken nicht anerkennen. Die frühere Kommission mit dem Landvogte v. Grillot habe sich zn einem Vorschlag geeinigt, der nur uoch der Ratifikation bedürfe. Das Vogteiamt scheint demnach vou dem fürstlichen Mandat keine Kenntnis bekvmmen zu haben! Braun, der liechtensteinische Kommissär, antwortete dem Vogtei- amt, die Zuschrift sei ihm morgens 6 Uhr übergeben worden, als er eben im Begriffe stand, zum Augeuschein und zur Marken- regulierung iu die Alpen zu gehen. Die Zuschrift hindere ihn daran nicht im mindesten. Denn eine fürstlich liechtensteinische Kommission habe auf das österreichische Landgericht nicht die mindeste Rücksicht zu nehmen, weil dasselbe hierin gar keine Kompetenz habe. Es stehe nicht über, sondern neben dem liechtensteinischen Gerichte und könne unmöglich eiueu Fall entscheiden, der schon tmiro 1595 endgültig entschieden 
uud crrmo 1751 anerkannt worden sei- Ebensowenig habe die österreichische Regierung zu Freiburg in liechtensteinischen Sachen etwas zu befehlen. „Wenn sie die Herrschaft Gutenberg vertritt, dann soll sie sich nicht andere Rechte anmaßen, als die jeder Gemeinde genoß von Balzers habe, eine Stimme in der Gemeindeversammlung und mehr uicht. Insofern ist Gutenberg wie die andern Gemeindegenossen ein Partizipant der Gemeindegerechtsame, ein fürstlicher Untertan oder Jnsaß, muß sich also der 
schou n-irnci 1751 ergaugenen und in Kraft getretenen Sentenz fügen. Sollte das Schloß besondere
	        

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