Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— «8 — eine Summe Geld haben; aber im Amt Bregeuz sei keiu Geld- vorhandeu. Mau sieht, daß den Herren der Feldzug nach Triesen ziem- lich Angst machte nnd daß sie dem Erzherzog diesen Plan aus- reden wollten. Die Regierung in Innsbruck war mit diesem Vorschlag nicht ganz einverstanden. Sie hielt es immer noch für das ratsamste, wenn der Graf selbst oder sein uurüebiger Land sch reiber ans österreichischem Boden betreten und gebuudeu und so lange in Haft behalte» werden könnte, bis der Graf mürbe wäre. Man solle also den Amtlenten in Feldkirch nnd Bregenz besehleu, mit allem Fleiß und in aller Stille dem Grafen nnd seinem Land- schreiber anfznlauern, um sie auf österreichischem Boden abzufassen. sAlso die Arretierung gewöhnlicher Untertanen des Grafen erwies fich als weniger rentabel!^ Die beiden vom Hauptmann v. Raittnan vorgeschlagenen Wege wäre» erst diskutabel, weuu die Festnahme obiger zwei Herren gar nicht gelänge oder zn 
lange sich verzögerte. Gegen das gewaltsame Abholen des Weines müsse man allerlei Bedenken haben, wenn auch die Eidgenossen uicht zu fürchteu seien. Anch die Einnahme der Herrschaft Blnmenegg sei nicht zu empfehlen, wenn sie auch leicht und nicht kostspielig sein möge. Sie stünde doch mit dem Factum des arresticrteu Weines in gar keinem Verhältnis und habe mit diesem nichts zu tun, obwohl der Graf allerdings sonst den Grund und Boden von Gntenberg anch nicht respektiere. Es wäre aber zu besvrgen, daß der Angriff ans jene Herrschaft dem Grafen Anlaß geben könnte nicht zur gütlichen Verständigung, sondern zu einem ganz anderen Vorgehen; denn es würde nach außen und bei audereu Herren einen sehr ungünstigen Eindrnck macheu. „Nachdem also ein vielmaliges gütliches Ansuchen von Seiten des Erzherzogs bei der Gewalttätigkeit des Grafen nicht verfangen hat, ist, wenn eine Verhaftung desselben nicht möglich sein sollte, der beste Weg die gewaltsame Abholung des Weiues mit den vom Hauptmaun vorgeschlagenen Vorsichtsmaßregeln. Nachdem der Wein an seinen Ort geschafft sein wird, muß der Graf erst noch um Einstellung seiner ungerechten Eingriffe nnd um Bezahlung der Unkosten an- gegangen werden und wenn 
er sich dessen weigern sollte, müßte
	        

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