Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1914) (14)

— 04 - kircher Bürger, die zu Ruggell wvhuteu, namens Jörg Kiud uud Jörg Egli in den Schloßturin werfen, weil sie ihm keine Fron- dienste leisten wollten; sie mußten, um los zu werden, Urfehde und Gehorsam schwören. Die österreichische Regierung verbot ihnen aber, sich dem Grafen zn fügen. Als er dann dieselben abermals zu Frondiensten aufforderte uud sie sich deren weigerten, verbot er ihueu deu Auftrieb ihres Viehes auf die Weiden, drohte ihnen mit neuem Gefängnis nnd mit Vorladung vor die Gerichte wegen Eidbruch. DaS hatte zur Folge, daß fast alle Feldkircher Ausbürger am Eschnerberg dem Grafen Gehorsam schwnren, da- ruutcr auch der genannte, über 90 Jahre alte Jörg Kind. Jörg Egli aber rief das Amt zn Feldkirch an. Dieses schickte eine Ab- ordnung au deu Landammauu Jakob Graf am Eschuerberg mit der Meldung: wenn der Herr Graf die alten Sprnchbriefe') nicht respektiere uud die österreichischen Untertanen in seinem Lande besteuern wolle, auch dieselben wegen der Urfehde, zu der sie ohne Einwilligung ihres Landesherren nicht berechtigt waren, mit Gericht uud Kerker bedrohe, so werde der Erzherzog jeue zu schirmen wissen- Trotzdem erschienen Schatzmänner, vom Grafen gesandt, am Eschncrberg, die sämtliche Güter österreichischer Uutertaneu im Gebiete der Herrschaft Schellenberg schützen mußten, zum Zwecke der Bestimmung der Umlagen- Die Besitzer protestierten zwar, weil sie seit Menschengedenken nie einen Schnitz bezahlt hatten und ihnen das von der österreichischen Behörde auch verboten worden sei. DaS berichteten die Beamten zn Feldkirch an den Erzherzog. „Diese Leute müssen nnter den Schntz des Erzherzogs gestellt werden," schrieben sie. „Man könnte zwar befehlen, daß als Aus- gleich die Untertanen des Grafen bezüglich ihrer Güter, die sie in österreichischem Gebiet haben, anch so behandelt würden; allein was diese in Osterreich besitzen, ist bei weitem geringer als das, was die Österreicher im Gebiete des Grafen haben. Man hat auch vorgeschlagen, wenn der Graf gegen österreichische Unter- Im Jahre 1558 war zwischen Vadnz und Feldkirch bezüglich der Besteuerung der ausländischen Güter ausgemacht worden, das; jeder da steuern müsse, wo er wohne. Demnach war in vorliegendem Falle Österreich im' Rechte. Vgl. Kaiser T. 333.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.