Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 102 — mit der Gefahr, mit dem der Gang dorthin oft verbunden sei wegen des gefahrvollen Rheinstromes, der zwischen Salez und Bendern fließt, und oft auch wegen den Kriegen, welche die Grenz- nachbaren dies- und jenseits des Rheines bisweilen führen. Sie haben auch schon aus eigeuen Mitteln eine Kapelle erbaut mit aller nötigen Einrichtung, auch ein Türmchen mit einer Glocke; ebenso einen Platz bereit für einen Friedhof, weil es oft vorgekommen sei, daß Leichen lange Zeit unbeerdigt bleiben mußten, weil man sie nicht nach Bendern bringen konnte. Der Kardinal möchte den Leuten gerne helfen uud beauftragt die beiden oben genannten Herren die Sache an Ort uud Stelle zu untersuchen, besonders über die Znläuglichkeit der von den Salezern erstellten Kapelle uud deren Einrichtung zu prüfen, und wenn die Angaben sich als richtig erweisen, die Pfründe zu errichten für eiuen Kaplau uud dereu Patrouatsrecht den Salezern vorzubehalten nnd zuzuerkennen. 1312. Zum Jahre 1512 findet sich auf einem Papierblatt eine Auf- zeichnung in lateinischer Sprache, die auf deutsch folgendes besagt: Jm Jahre 1512 suchten sich die von Salez von der Mutter- kirche zu Beuderu loszumachen uud auch das Patronatsrecht ihrer neuen Pfründe zu erlangen. Daß die Abtrennung statt- fand, beweist die Tatsache, daß sie von dort an einen eigenen Priester hatten; das Patronatsrecht aber stand dem Abt von St. Luzi zu. Es geht dies hervor aus dem Schreiben des Frei- herrn Ulrich Philipp vou Sax an den Abt Georg Feuerstein vom 23. März 1556, in welchem er ihm einen Priester ans die Curatie von Salez empfiehlt, weil ihm, dem Abt, das zus NÄtroiiaws zustehe. 1313. Freitag nach dem Sonntag Jnvoccivit in der Fasten. Rudolf Graf zu Sulz, Landgraf im Kleggau, Herr zu Vaduz?c. urkuudet, daß vor ihm erschienen sind etliche Gerichtsleute und Bevollmächtigte von den 4 Dörfern uud Genossen Vaduz, Schaan, Triefen und Balzers und ihm vorhielten, wie sie es nötig hätten, eine Steuerordnung zu bekommen, auch Bestimmungen über die Abzugssteuer, wenn einer das Land verläßt und seine Güter verkauft, was man von einem solchen beheben solle, auch wenn einer aus dem Land über die vier Schneeschleipfen ziehen wollte, ob man von ihm den Leibschilling beheben solle, anch wenn einer in die Genossenschaft eintreten wollte, wie ein solcher gehalten werden solle, ferner ob die, welche Wunn und Waid, Holz und Feld zu arg ausnützen, nicht mit recht höher besteuert werden dürften. Der Graf hat mit ihnen beraten nnd folgende Artikel festgesetzt: 1. Jn welchem Dorf ein Erbfall fällt, soll derselbe im Steuer- zettel bleiben. Welcher kauft oder verkauft, diese Steuer soll derselben, Gemeinde, darin sie gekauft oder verkauft worden, bleiben.
	        

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