Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— II — in gründlichster Weise der immer drohender werdenden Versumpfung und Rückstauung abgeholfen hätte, fallen zu lassen und nach andern Mitteln zu suchen. Der Landtag stellt daher an 
die fstl. Regierung das Ersuchen, auf Grund der jüngst vorgenommenen kommissionellen Begehung des Binnen- landes ein nencs Projekt, dessen Durchführung der Konzession des Auslandes nicht bedarf, aufstellen zu lassen, nach Einlangen desselben mit dem Landes- ansschusse in Beratung zu treten und alsdann dem Landtage Vorschläge zu machen." In Berücksichtigung eines schon wiederholt von Landtags- abgeordneten ausgesprochenen Wunsches, es möchte die Einberufung des Landtages statt im Mai zweckmäßiger zu einer anderen Jahres- zeit stattfinden, kam eine Abänderung des Z 92 der Ver- fassung') zustande, wonach die Einberufung des Land- tages regelmäßig emmal des Jahres in dem Zeitraume zwischen dem 15. und 31. Oktober zu erfolge» hat. Im Verordnungswege veröffentlichte die fstl. Regierung im Jahre 1901 eine Verordnung betreffend die Verwendung von Acetylen^) und eine Verordnung betreffend das Bergführer- wesen in Liechtenstein2). Der Gemeinde Triefen votierte der Landtag in Wür- digung der außerordentlichen Verhältnisse und Schwierigkeiten mit denen die Gemeinde bei dem Baue der Lawenastraße zu kämpfen hatte, eine landschäftliche Subvention von 6000 Kronen. Zn dem gleichen Zwecke war der Gemeinde vom Lande im Vorjahre ein in 30 Jahresraten zurückzuzahlendes 3V2°/<nges Darlehen von 32,000 Kronen gewährt worden. Die Gesamtbau- kosten der Lawenastraße — ein gelungenes Kulturwerk und von großer Bedeutung für die nun bequem erreichbare Triesner Alpe Lawena — beliefen sich auf 45,000 Kronen. Forstverwalter Hanel (jetzt fürstl. Forstmeister in Mähr. Trübau) hatte die mühe- volle Arbeit übernommen, das Projekt zu dieser Bergstraße zu entwerfen. Dem Gesuche der Gemeinden Mauren, Schellen- berg und Ruggell um Uebernahme der im Oktober und No- vember 1900 anläßlich des Ausbruches der Maul- und Klauen- seuche zu Tosters erwachsenen Kosten für Seuchenwachen L. G. B. Nr. S. 1901. Gesetz von, 11. Oktober 1901. L. G. B. Nr. 1. 1901. Verordnung vom 31. Januar 19M, s) L. G. B. Nr. S. 1901. Verordnung vom 9. Juli 1901.
	        

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