Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 63 — Anschließend an die Einführung einer periodischen Lebens- mittelkontrolle erließ die fstl. Regierung im Verordn nngswege') zweckmäßige Bestimmungen betreffend den Handel und Verkehr mit Lebensmitteln. Ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf be- treffend die Höhe der für die strafrechtliche Beur- teilung einer Tat maßgebenden Beträge wurde vom Landtage angenommen.^) Die darin enthaltenen Abänderungen, welche sich den Bestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 9. April 1910 anschließen, beruhen auf der Anschauung, daß der Wert des Geldes heute ein ganz anderer geworden ist, als er zur Zeit der Schaffung des Strafgesetzes war und daß also die Beträge, welche zur Beurteilung eines Diebstahles, einer Schä- digung fremden Eigentums oder einer Veruntreuung maßgebend sind, entsprechend der Verschiebung des Geldwertes geäudert werden müssen. Bezüglich einer Bestimmung im Art. 4 des Gesetzes vom 15. Augnst 1879, wonach Neubauten von Wohngebüuden durch 4 Jahre die Steuerfreiheit genießen, beantragte die Regierung, deu bezogeneu Gesetzesartikel dahin zn interpretieren, daß. im Gegensatze zu der bisherige!? uubilligen Praxis unter diesen Neubauten auch solche zu verstehen seien, welche statt abgebrannter Häuser erbaut werden. Der Land- tag stimmte dieser Interpretation bei unter der Bedingung, daß. dieselbe erst mit 1. Jäuuer 1911 in Kraft trete. Diese Ein- schränkung erwies sich als notwendig, weil für den Fall, als z. B- auf einige Jahre zurückgegriffen würde, Reklamationen ohne Ende zu gewärtigen gewesen wären. Bei der Budgetberatung bewilligte der Landtag im Sinne eines schon früher gefaßten Beschlusses und mit Rücksicht auf die iu Aussicht stehende Regelung des Zivil- und Strafprozeß- wesens, einen Kredit zur Anstellung einer juristisch gebildeten Hilfskraft beim Landgerichte, welcher den Bezügen eines österreichischen richterlichen Beamten der neunten Rangklasse entspricht. >) L. G. B. Nr. 3. 1911. Verordnung uoiu 27. Juni 1911. -) L. G. B. Nr. 5. 1910. Gesetz von, 6. Dezember 191V.
	        

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