Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

- 59 - Die Unfallversicherung, die bereits bei den fabrikmäßigen Betrieben schon bestand, wird als Pflicht nun auch auf das Baugewerbe und auf alle Gewerbe, mit dereu Ausübung eine besondere Ge- fahr für die Arbeiter verbunden ist, ausgedehnt. In Abänderung des Entwurfes wird bestimmt, daß die Versicherungsbeiträge so lange der Prämiensatz nicht über 15°/oo des Arbeitslohnes beträgt, von den Unternehmern allein zu tragen find, und daß nur daun, wenn der Prämiensatz höher ist, d. h. bei höheren Gefahrenklassen (Banhandwerker, Steinbrecher ?c.) die Arbeiter zum Mittragen der Beitrüge bis zu 40°/° herangezogen werden können. Ferner wird an Stelle der im Entwürfe vorgeschlagenen Invalidenrente eine entsprechende Abfindung znr Grundlage genommen. — Ganz nen ist in dem Gesetze die obligatorische Einführung von Genossen- schaften für die Gewerbetreibenden. Bis sich das Genossenschafts- wesen zu einer lebensfähigen und allgemein nützlichen Institution durchgerungen hat, dürfte wohl auch bei uns, wie anderwärts, einige Zeit beansprucht werden. Dabei wird besonders die Auf- klärung der Gewerbetreibenden und die Erteilung praktischer Winke durch erfahrene Genossenschaftsinstruktoren notwendig sein. Bezüglich der beabsichtigte» Justizreform wurde bereits über den Gang der Beratungen in den Jahren 1900—1908 weiter oben berichtet. Nach der nun im Jahre 1909 von der Regierung abgegebenen Erklärung waren die Vorarbeiten für die neuen Ju- stizgesetze noch nicht soweit gediehen, um jetzt schon eine Regie- ruugsvorlage einbringen zu können. Der Landtag wollte aber wenigstens in einem Teile Wandel schaffen und beschloß einstimmig, das alte Beweisverfahren im Strafprozesse durch die Einführung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu er- setzen. Die zu diesem Zwecke vorgeschlagene gesetzliche Bestim- mung, welche seinerzeit schon in der Regierungsvorlage vom Jahre 1906 enthalten war, erhielt dann auch die fürstliche Sanktion-') Eine Regierungsvorlage betreffend die Aus- prägung von Silbermünzen und zwar von 50,000 Ein- kronenstücken und von 10,000 Fünfkronenstücken in der durch das Gesetz vom 8. August 1898 bestimmten Beschaffenheit wurde vom i) L. G. B. Nr. 1. 1910. Gesetz vom 28. Dezember 1909.
	        

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