Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 52 — und Regierungssekretär) mit 40°/o, für die Diener (Regierungs- diener und Hausdiener) mit 35 °/o der budgetierten Gehalts- nnd Qnartiergeld-Bezüge festzustellen wären. Dieser Beschluß fand dann auch die fürstl. Sanktion. Der Zuschuß zur Besoldung des Landesverwesers, der zugleich Chef der fürstl. Domänen- verwaltung ist, fällt hingegen wie bisher bei dieser Berechnung außer Betracht. Ein von der Landtagskommission einvernehmlich mit der Regierung gemachter Gesetzesvorschlag betreffend die Regelung der Dienstbezüge der definitiv angestellten Lehrer') fand die einhellige Annahme des Landtages. In Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 29. September 1900 betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffent- lichen Elementarschulen wird der Gehalt der definitiv angestellten Lehrer mit 1600 K. (bisher 1200 K-) bemessen. Die Dienstalters- znlagen erfolgen wie bisher von 5 zu 5 Jahren und betragen vom 5. bis 10. Jahre 20 °/o, vom 10. bis 25. Jahre, jeweils nach 5 Jahren 10°/° des obigen Grundgehaltes. Nach 25 in definitiver Eigenschaft und guter Dienstleistung zugebrachten Jahren kann der Landesschulrat noch eine dauernde Personalzulage von 10°,'« (bisher 20» des festen Jahresgehaltes zuerkennen. Nach diesen regulierten Sätzen kann ein Lehrer nach 25 Jahren defini- tiver Dienstzeit einen Gehalt von 2720 Kronen erreichen. Außer- dem hat die Gemeinde, wie bisher, dem Lehrer eine geeignete Wohnung beizustellen und jährlich unentgeltlich 9 Raummeter weiches Scheitholz zu geben. Auf Antrag des Präsidenten hatte sich der Landtag im Vorjahre mit erstrebenswerten neuen Bestimmungen betreffend die Einschätzung zu den Gebäudeversicherungen und die Kontrolle derselben beschäftigt. Der Abgeordnete Walser hatte als Kommissionsberichterstatter über diese wichtige Materie ein sehr eingehendes Referat erstattet, worauf der Landtag in der Sitzung vom 14. Dezember 1907 einstimmig beschloß, die Regie- rung dringend zu ersuchen, unter Berücksichtigung der vom Ab- geordneten Walser in seinem Referate gemachten Vorschlüge einen Gesetzesentwurf zu veranlassen, in welchem nicht nur die Wohn- gebäude, sondern auch die Wirtschaftsgebäude der gesetzlichen Pflicht >) L. G. B. Nr. 2. 1909 Gesetz vom 31. Dezember 1908.
	        

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