Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 37 — geschlossen und am 31. Jnli 1906 nach crfolgter Zustimmung der beiden Häuser des österreichischen Rcichsratcs kundgemacht. Laut Artikel 27 des zwischen Oesterreich und Liechtenstein abgeschlossenen Zollvertrages verpflichtete sich Oesterreich, wenn es sich speziell um Handels- nnd Zollverträge mit der Schweiz handelt, die besonderen Wünsche der fürst- lichen Regierung bei den Unterhandlungen zu berücksichtigen 'und auch jür solche Verträge die Zustimmung Liechtensteins einzuholen. Der Landtag hat in der Sitzung vom 19. November 1904 in Form einer Resolution die sstl. Regierung ersucht, die begründeten Wünsche des Landes in Bezug auf den Verkehr mit Vieh, Wein uud Stickereien nach der Schweiz bei den Unterhandlungen zu vertreten. Nach Mitteilung der sstl. Regierung ist dies anch geschehe». Wenn dessenungeachtet das Ergebnis nicht den geäußerten Wünschen entspricht, so muß eben damit gerechnet werden, daß die wirtschaftlichen Kämpfe, welche bei Abschluß von Handelsverträgen immer stärker in die Erscheinung treten, aus beiden Seiten Nachgeben bedingen, nm zu einem Ziele zn kommen nnd daß die Zölle stetig in die Höhe gehen, nm den Forderungen der einzelnen Jntcressenkreise einigermaßen Rechnung zn tragen. Was das V i c h s cu ch cn ü b er ei n ko in m en betrifft, so sei hier vor- erst die am 5. Dezember 1890 zustande gekommene Vichseuchenkonvcntion') erwähnt. Bekanntlich haben sich damals dic sstl. Regierung und der Land- tag eifrig bemüht, die nachteiligen Wirkungen der Konvention im Wege einer Nachtragskonveution zu beheben oder wenigstens zn mildern. Die gemachten Anstrengungen scheiterten jedoch an dem Mangel von Entgegenkommen von Seite der Schweiz. Als dann im Jahre 1392 der nene Handelsvertrag mit der Schweiz zur verfassungsmäßigen Behandlung kam, beschloß der Landtag, dic Regierung zu ersuchen, dic Kündigung dcr Vichsenchenkonvention zn be- wirken. Dieses geschah denn auch, so daß die Konvention mit 1. März 1893 außer Kraft trat. Den Bemühnngcn des landwirtschaftlichen Vereins, kräftig unterstützt durch dic sürstl. Regierung, gelang es allmählich, für die bisherige Viehausfuhr nach der Schweiz als Ersatz eine stetig steigende Ausfuhr nach Oesterreich nnd Deutschland zustande zu bringen. Unser Land hatte unter diesen Umständen den seit dem Jahre 1893 bestandenen vcrtragslosen Zustand nicht zn beklagen. Das nene zwischen Oesterreich und der Schweiz abgeschlossene Vich- seuchenüberciukommeu, in welchem laut Punkt 8 des Schlußprotokolls hin- sichtlich des in diesem Uebcreinkommen geregelten Verkehres auch Liechtenstein als zn den Gebieten der im Rcichsrate vertretenen Königreiche und Länder gehörig betrachtet wird, zeigt gegenüber der früheren Konvention keinen be- sonderen Fortschritt zum Besseren. Es ist darin in erster Linie dic Einfuhr von Schlachtvieh ans Oesterreich nach der Schweiz begünstigt. Diese Begünstigung hat für dic Schweiz und besonders für Ungarn großen Wert, kommt aber für unser Land, das sozusagen kein Schlachtvieh zu exportieren hat, kaum in Betracht. Für uns ist dcr Verkehr mit Nutzvieh i) Vergleiche hierüber Jahrbuch IV S. 20ff. und 27f.
	        

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