Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

- 30 — und unklaren Auffassungen verbreitet waren, den nicht zu unter- schätzenden Nutze», durch gründliche Erforschung des Gegenstandes ein klares Urteil zu ermöglichen. Zugleich wurde dadurch der An- stoß gegeben, durch weitere gesetzliche Maßnahmen, auf welche wir in dem Berichte über die Landtagsverhandlungen in den Jahren 1906 und 1908 zurückkommen werden, das Vorhandene zu 
ver- bessern. Die Regierungsvorlage betreffend die Erhöhung der Dienstbezüge der Lehrpersonen') wurde vom Land- tage in der von der Kommission beantragten Fassung angenommen. Nach dieser haben die definitiv angestellten Lehrpersvnen Anspruch auf eine dauernde, zur Pension anrechenbare Personalzulage jähr- licher 180 Kronen, während den provisorisch angestellten Lehrern eine jährliche Personalznlage von 150 Kronen zukommen soll. Die Frage der Reorganisation der Landesschule, welche bei der Budget-Debatte angeregt worden war, führte zn längeren Beratungen in der Kommission und im Landtage. Von den Abgeordneten des Unterlandes wurde bei dieser Gelegenheit der Antrag gestellt, zur Gründung einer Realschule in Eschen, einem allgemeinen Wunsche der unterländischeu Gemein- den, die Bezahlung 0er erforderlichen Lehrkraft aus Landesmitteln zn votieren. In seinem einstimmig gefaßten Beschlusse sprach sich der Landtag dahin ans, daß an Stelle der bestehenden Landesschule in Vaduz eine 2- oder 3-klassige den speziellen Bedürfnissen des Landes Rechnung tragende Realschule oder Gewerbeschule in's Leben gerufeu werde und daß der Besuch derselben Schülern auswärtiger Gemeinden durch Erteilung von Landesstipendien er- leichtert werde. Das Lehrprogramm der neuen Schule soll nach genaueren Vorstudien uud auf Grund von Vergleichen mit der- artigen Schulen in den Nachbarländern unseren eigenartigen Ver- hältnissen angepaßt werden, wobei auch besonders eine entsprechende Vorbildung derjenigen Schüler, welche sich dem Gewerbe oder dem Handwerke widmen wollen, anzustreben wäre. Um dem Wunsche des Unterlandes entgegen zu kommen, erklärte ferner der Landtag, die Mittel für eine Lehrkraft mit dem Höchstgehalte eines Ele- -) L. G. B. Nr. 1. 1W6. Gesetz vom 13. Januar 190ö.
	        

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