Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

- 25 - -erscheine und bejahenden Falles, wie weit diese Beschränkungen eigentlich zn gehen hätten.') Dem Gesuche der Gemeinde Triesen um ein Dar- lehen für den Armenhausbau entsprach der Landtag durch Bewilligung eines 3 °/o igen binnen 15 Jahren rückzahlbaren Spar- ikassadarlehens von 12,000 Kronen- Der Gemeinde Eschen wurden zn den Kosten des Umbaues vom Nendler Schulhaus, die mit 16,000 Kronen veranschlagt waren, ein einmaliger Landesbeitrag von 20°/° der wirklichen noch näher zu erhebenden Auslagen bewilligt. Ein anderes Gesuch von Eschen um ein neuerliches 3 "/oiges Darlehen von 17,500 Kr. für den Armenhausbau wurde abschlägig beschieden, nachdem die Gemeinde für den genannten Zweck bereits im Vorjahre ein 3°/oiges Darlehen von 12,000 Kronen erhalten hatte. Der Gemeinde Maureu, welche mit einem Kostenaufwands voii zirka 12,000 Kronen das Schulhaus umbaute uud mit -einer Zentralheizung versah, bewilligte der Landtag einen Beitrag von 20°/o der aufgelaufenen Kosten. Die Gemeinde Schellenberg erhielt auf ihr Ansuchen für Armeuzwecke wieder einen Landesbeitrag von 200 Kronen. Der Gemeinde Rnggell gewährte der Landtag für die jüngst vorgenommene Renovierung des Schnlhauses einen Landesbeitrag vou 20°/o der noch näher nachzuweisenden Kosten. — Der Alpgeuossenschaft Vadnz bewilligte der Landtag für Umbau eines Stallgebändes in Malbun (mit harter Bedachung) eine Subvention von 10°/o zu den Kosten, welche mit 2400 K. voranschlagt waren. Dem Gesuche des liechtensteinischen Krankenunter- stützungsvereins willfahrte der Landtag, indem er den Fort- bezug der bisherigen Iahressubvention von 200 Kronen auf weitere 4 Jahre bewilligte. Aus der Eingabe des Vereins, welcher eine wichtige soziale Aufgabe erfüllt, ist zu entnehmen, daß der- selbe Ende 1903 ein Vermögen von 12,766 Kronen besitzt. I» einer Verordnung vom Jahre 18S4 (L. G. B. Nr. 4̂ 18L4) erließ aus Antrag des Landtages die Regierung Bestimmungen, in welchen Baumpflanzungen in und zunächst Weingärten untersagt werden. Da aber derartige Eigentnmsbeschriinknngcn wohl nur durch ein Gesetz statuiert werden können, ist der Wert der Verordnung ein zweifelhafter.
	        

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