Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 20 — intervenieren, auf daß eine entsprechende Aenderung des fraglichen. Erlasfes zustande komme, eventuell aber eine Gesctzesvorlage vor» zubereiten, in welchen der Z 24 des Sanitätsgesetzes derart erweitert wird, daß zur Ausübung der ärztlichen Praxis die Erwerbung des Doktorates au einer österreichischen oder einer deutschen Universität verlangt wird und die Zulassung zur Ausübung der Praxis inbezug auf die Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Reziprozität zu erfolgen hätte. Bei der längeren über diesen. Beratungsgegenstand geführten Debatte wurde von der Regierung die Bereitwilligkeit ausgesprochen, gegebenen Falls im Sinne der Resolution bei der österreichischen Regierung zu intervenieren. Ein motivierter Kommissionsantrag betreffend den Verkauf von geistigen Getränken in Gemischtwaren- handlungen wurde nach eingehender Beratung und lebhafter Debatte iu folgender Fassung vom Landtage angenommen: „In Anbetracht, daß nach den bestehenden Gesetzen einerseits die Er- richtung einer Schankwirtschaft der besonderen behördlichen Konzession bedarf, anderseits der Verkauf geistiger Getränke in geschlossenen Gefäßen den Ge- mischtwarenhandlungen freigegeben ist, in Erwägung, daß durch letztere zu weit- gehende Gewerbefrciheit den moralischen und auch anderen Interessen einzelner Familien und des Landes namhafter Schaden erwachsen kann, beschließt der Landtag, die Regierung dringend zu ersuchen, demnächst in Einschränkung der bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung einen Gesetzentwurf zur Vorlage zn bringen, welcher den Verkauf von geistigen Getränken in Gemischt- warenhandlungen ausnahmslos aus das strengste verbietet." In dem vom Präsidenten erstatteten Kommissionsberichte wird hervorgehoben, daß glücklicherweise bis in die neueste Zeit keine der Gemischtwarenhandlungen von dem in der Gewerbeordnung statuierten ominösen Rechte Gebrauch gemacht habe. Erst der Konsumverein in Mühleholz und seine beiden Filialen in Triesen und Mauren haben — im Gegensatze zn der von den anderen Kaufläden geübten anerkennenswerten Zurückhaltung — begonnen,, geistige Getränke in verschlossenen Gefäßen zu verkaufen, allerdings mit der erfahrungsgemäß schwer kontrollierbaren Einschränkung, daß im Verkaufslokale selbst nichts getrunken werden dürfe. Die Kon- sumläden seien nun gleich den anderen Dorfläden Gemischtwaren- handlungen. Es liege also die Gefahr uahe, daß über kurz oder lang auch die anderen Dorfläden dazu kommen werden, diesen Artikel, der mehr Gewinn abwerfe als die anderen Gebrauchs-
	        

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