— 145 — die vaterländische Geschichtskunde zu fördern und zur Erhaltung der natürlichen und geschichtlich gewordeneu liechtensteinischen Eigenart den Heimatschutz zu pflegen- § 2. Um diese Zwecke zu erreichen, wird folgendes vor» gesehen: 1- Der Verein gibt ein Jahrbuch heraus, das enthalten soll: «) Die Protokolle über die Verhandlungen des Vereines; b) größere und kleinere Aufsätze über die ältere, nenere uud neueste Geschichte des Fürstenhauses, des Landes nnd- einzelner liechtensteinischer Gemeinden; eine tunlichst vollständige Sammlung aller noch vor- handenen, das Land und die Gemeinden betreffenden wichtigeren Urkunden von den ältesten Zeiten an; 6) Berichte über archäologische Funde und Erwerbungen; ö) Beschreibungen und Bilder von alten Baudeukmalen und alten schönen Heimstätten, sowie von deren Einrichtungs- gegenstünden; l) Darstellungen über alte Sitten nnd Gebräuche, Sage»,, Sprichwörter und Volkstrachten; L) Aufsätze geographische!? uud naturwissenschaftlichen In- haltes, die das Fürstentum berühren, ll. Der Verein wird mit geeigneten Mitteln anstreben, - die Eigenart des Landes zu erhalten ' n>) durch Schutz des Landschaftsbildes, der erhaltungswür- digen Sitten und Gebräuche; -K) durch Pflege der bodenständigen Banweise, soweit sie charakteristisch nnd beachtenswert ist, und durch Erhaltung, der bestehenden, historisch interessanten Bauten; , durch tunlichsten Schntz der Naturdenkmäler des Landes. U1- Der Verein wird die seiner Obsorge anvertraute Sammlung liechtensteinischer Altertümer, für welche er einen Kon- servator aufstellt, möglichst zn erweitern suche». K 3. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Jn- und Ausländer- werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. -Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch-den Vereinsvorstaud. , Z 4. Die Einnahmen des Vereins bestehen: in Jahresbeiträgen der Mitglieder; >z) in freiwilligen Vergabungen aller Art-