Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

1802. Febr. 8. Vaduz. Der Landvogt schreibt an deu Prälaten von St. Lnzi: Nachdem die Regierung von Bern erklärt hat, es sei nie ihre Absicht gewesen, auswärtige Güter und Gefälle des Kl. St. Luzi zu den schweizerischen Kriegslasten beitragen -zu, lassen,, und daß überhaupt Verfügungen über solche Besitzungen immer mit Einverständnis des Tcrritorialherrn geschehen würden, — finde er, der Landvogt, keinen Anstand zu erklären, daß es dem Kloster gestattet sei, seine Güter iu der Herrschaft Schellenberg zu fatiereu uud die zur Subsisteuz nötigen Früchte nach Chur bringen , zu lassen. Der Landvogt könne es nicht verbergen, daß ihm die Aeußerung des Flor. Fischer, des Präfekteu des Districts Plessur, 
an sich bedenklich vorkomme, daß aber die Erklärung der Regierung von Bern diese Bedenken zerstreut habe. 18V2. Febr. 10. Chur. Helvetische Republik. Freiheit. Gleichheit. Kanton Rhätien. Der Präfekt des Distrikts der Plessur an deu hochwürdigeu Abt nnd Konventualen des Klosters St. Luzi bey Chur. Bürger! 
Es ist mir angenehm, durch Uebcrsendung der ab- schriftlichen Beylage zu Ihrer Berühi'gnng über'bewußten Gegen- stand beytragen zu können. Sie Ihrer Seils, hochwürdiger Abt rind Konventualeu weroeu 
es sich bestens angelegen seyn lassen, der Verwaltungs Kammer jene Auskunft nach bestem Wissen wo möglich noch diese Woche einzugeben. Gruß und Hochachtung. Der provisorische Distr.-Präsekt: Fl. Fischer. Papier. Original. 1.802. Febr. 15. St. Luzi, Chur. Hochlöbliche Verwaltungs Kammer! Allererst verdanken wir das gütige Begleitschreiben unserer Recht- fertignngsschrift an das Helvetische Finanzdepartemcnt recht sehr, nnd zwar mit so sicherem Grunde, je mehr Sie uns, VerEhrliche VcrwaltuugsRäthe! gegründete Hofnnng der Znfriedenheit gedachter hochen Behörde machten. Wir schmeichle» uns durch die Bereith- millig- und Unterwürfigkeit unsers Willens schon vorhin davon, rmd Können esUnn um so gewisser, je geflissentlicher wir uns Höchster Vorschriften zufolg, beeiferteu, die ausländischen Ober- Aemter, in deren Bezirk die Substanz unsers Vermögen liegt, von den billigen nnd weisen Gesinnungen des Helvetischen Finanz' Ministeriums zu unterrichten..
	        

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