Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1912) (12)

— 126 — derblicher begegnen khönte, das aufruhr darin zu stiften, wie dau das die erfahrung mit gebracht, als sol unser Zweg uud absehen dahin zilen, das wir die nah Userstem Vermögen Verhindern. 2. sollen wir einandter schützen Und schirmen, es seye (das Godt gnedig wenden wolle) zn aufruhr oder anderen Vervolgung Under was titul die jmer seigend, wie auch ein anderen allerley Promotion, sürderung, gunst nnd favor zeigen Zn erhaltung oder beHaltung der ämpteren und allen andern 0<zos,8ioirkir und begeben- heiten, die sich jmmer zu trag und begegnen möchten. Und dis nicht nur wir gegeu einandern leisten, sondern auch Unseren aller nächsten betreffend, als an khinder, bruder, schwäger und dero> khiuder werkstellig machen, uud das uah Unserem besten vermögen in allen truwen, ohn alle parteilikheit effektuireu. Es soll auch ein Zöirsrizl -riniriZtiA uud beleidigungs Vertzihen zwischen Uns und nnsern freunden sein, und khein theil des andern gute freund verfolgen. 3. Wanu fühle fielen in Unserem und unser Underthanen landen, darüber man sih zn bereitsten von nöhten sein möchte, als betreffend pündnnssen, krieg oder andere sahen, wie die nur eiu uamen haben möchten, sollen solche für die Herren linierten gebracht werden, über welche ein jeder bey seinem eyd rahten soll, was thunlich und was nicht thunlich zu sein berahten und gemeinlich angenomen wirt, darbey soll es zu verbleiben haben. Wan aber spaltung zwüschen uns weren, und etliche besondere meinuug hatten, sollen sy 
andere Meinung zu volgeu oder die zu aeceptieren nicht gezwungen sein, jedoch soll khein theil den andern hassen, noch gegen den selben was nngutz für uemeu. 4. Wan zwen oder mehr in spanigkheit und miß hellung gerieten, so sollen die Unierten Herren dahin tringen, das gütig- lich verglihen, wo fern aber dis niht verfüeglich, sol ein jeder theil ein mann aus den Unierten zihen, welchen sy jhren span gütiglich oder rechtlich übergeben sollen- Wo aber eines Obmanns sy von nöhten, soll er von beyden Underschidenlich genamset werden. 5. Sol die union nvh was drinnen berahten, niemand ge- offenbahrt werden, sonder in höhster still schweigenheit behalten werden, es seye dan sah, das do wer andern orten oder andern, Personen zu gelassen zu redeu vergunnt. , Und alles das, was von Puncten zu Puncten begriffen und- geschriben stehet, geloben und versprechen wir allerseits bey unsern treuen und ehren in eyd stcrt getreulich, stet und vest zn halten und zu Volfuehreu, der wider nichts zu thun, heimlich noh öffent- lich, durch uus selbsten oder jemand änderst in khein weiß, alle geferde und argelist ausgeschlossen. Dessen allem zu wahrem Ur- khund habend wir unsere, pitschier jerunder gelrnckt und von eigner
	        

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