Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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der Verfassungsgeber offenbar bei der jüngsten ins 
besondere auch das VIII. Hauptstück betreffend die 
Gerichte neu regelnden Verfassungsrevision LGB1. 
2003/186 keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der 
Zivil- und Strafgerichte wie bei den Gerichtshöfen 
des öffentlichen Rechts eine Mehrheit von rechts 
kundigen Richtern vorzusehen.» 293 
In diesem Zusammenhang sei auch auf eine 
jüngst ergangene Entscheidung des Schweizeri 
schen Bundesgerichts in einer ähnlichen Rechtssa 
che verwiesen. Das Gericht hielt 2007 fest, dass sich 
aus der Schweizerischen Bundesverfassung kein 
Anspruch auf einen juristisch gebildeten Richter ab 
leiten lasse. Der Anspruch auf einen unabhängigen 
Richter könne jedoch berührt sein, wenn unerfahre 
ne Laienrichter ohne jede Mithilfe einer unabhängi 
gen Fachperson amten«. Historisch gesehen sei das 
neuzeitliche Laienrichtertum ein Postulat der Auf 
klärung und als gewaltenteiliger Ansatz gegen die 
vom Monarchen eingesetzten Juristenrichter ge 
dacht gewesen. Demgegenüber beruhte es in der 
Schweiz primär auf dem Umstand, dass sich ein 
akademisch geschulter Juristenstand im gesamten 
Gebiet erst relativ spät herausgebildet hat. 294 
Eine Übersicht zu den 
heutigen Regelungen im mittel 
europäischen Rechtskreis 
Nachdem die Darstellung der historischen Entwick 
lung der Mitwirkung von Laien in der liechtensteini 
schen Gerichtsbarkeit in der Gegenwart angelangt 
ist, soll zunächst noch eine summarische Übersicht 
über die heutigen Regelungen des Laienrichtertums 
in den anderen Ländern des mitteleuropäischen 
Rechtskreises skizziert werden. Der mitteleuropäi 
sche Rechtskreis weist sowohl Schöffen- als auch 
Geschworenenbeteiligung im Strafverfahren auf. Im 
Verfahren nimmt grundsätzlich der Richter die 
Wahrheitsforschung vor und ist dabei gleichzeitig 
Verhandlungsführer. Es gelten bei Gerichtsverfah 
ren mit Laienbeteiligung die Prozessgrundsätze der 
Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und 
der freien Be weis Würdigung. 
Bedeutung und Einflussnahme der Laienrichter 
sind jeweils eng mit den politischen und sozialen 
Gegebenheiten eines Staates verknüpft. Die Gewich 
tigkeit der Laienrichter ist einerseits bestimmt 
durch ihren Einsatz in den verschiedenen Instanzen 
der Rechtssprechung, andererseits durch das je 
weils unterschiedliche zahlenmässige Verhältnis zu 
den Berufsrichtern. Die unterschiedlichen Auffas 
sungen bezüglich der Laienbeteiligung sind auch in 
den verschiedenen historischen Entwicklungspro 
zessen begründet.
	        

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