GESCHICHTE DES LAIENRICHTERTUMS IN
LIECHTENSTEIN / ALOIS OSPELT
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Grundverkehrskommission, nicht jedoch ihre Zu
ständigkeit. Sie bestand nun «aus dem Vorstand des
Landgerichtes bzw. dessen Stellvertreter als Präsi
denten» und vier weiteren Mitgliedern, die «zusam
men mit vier Ersatzmitgliedern vom Landtag auf
vier Jahre gewählt» wurden. 247 248 249 250 251 252 253 254 1974 wurde die Zahl
der Ersatzmitglieder auf zwei reduziert. Jeweils ein
Landrichter als Präsident und als dessen Stellvertre
ter waren wie die übrigen Mitglieder vom Landtag
zu wählen. 255 1992 wurde das Amt des Präsidenten
und seines Stellvertreters nicht mehr an einen
Landrichter gebunden. Die Inhaber dieser Ämter
mussten aber rechtskundig sein. 256
Beschwerdekommission für Boden
verbesserungen
Die 1981 errichtete Beschwerdekommission für Bo
denverbesserungen hatte «über Beschwerden ge
gen Einspracheentscheidungen der Ausführungs
behörde» zu entscheiden. Sie bestand aus dem Prä
sidenten und zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei
Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Amts
dauer von vier Jahren gewählt wurden. 257
Regelungskommission
Die Durchführung von Regelungsverfahren und die
Entscheidung und Wahrnehmung von bestimmten
Angelegenheiten der Bürgergenossenschaften wur
de 1996 einer Regelungskommission übertragen.
Sie bestand aus einem Landrichter als Präsident
und vier weiteren Mitgliedern, die zusammen mit
zwei Ersatzmitgliedern sowie einem weiteren Land
richter als Stellvertreter des Präsidenten vom Land
tag auf vier Jahre gewählt wurden. 258
Beschwerdekommission für Verwaltungs
angelegenheiten
Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entschei
dungen in bestimmten Bereichen des Bauwesens,
des Strassenverkehrs, der Telekommunikation und
des Wohnungswesens wurde 2000 die Beschwerde
kommission für Verwaltungsangelegenheiten als
zuständig erklärt. Sie setzte sich aus fünf Mitglie
dern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die
vom Landtag gewählt wurden. Der Landtag be
stimmte auch den Präsidenten und Vizepräsiden
ten, die beide rechtskundig sein mussten. 259
Schiedsgericht
Ähnlich bedeutsam wie in den Kommissionen mit
verwaltungsgerichtlichen Funktionen ist die Stel
lung von Laien im Schiedsgericht. Das Schiedsge
richtsverfahren hatte seit dem Mittelalter neben den
anderen Gerichtsformen eine wichtige selbständige
Stellung. In ihm waren Laienmitwirkung, Volksnähe
und Volksverbundenheit über die Jahrhunderte hin
weg besonders ausgeprägt. Der gesetzliche Rahmen
für das schiedsrichterliche Verfahren wurde in der
Zivilprozessordnung von 19 1 2 260 und ihren Novel
len umschrieben.
247) Ebenda, S. 1107 f.
248) Ebenda, S. 1108.
249) Gesetz vom 14. Dezember 2000 über die Abänderung des
Gerichtsorganisationsgesetzes (LGB1. 2001, Nr. 30).
250) Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag über die
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes mit Bezug auf das
Kriminalgericht, 26. Oktober 2000 (Nr. 118/2000).
251) Steuergesetz vom 11. Januar 1923 (LGB1. 1923, Nr. 2), Art. 2
und Art. 16.
252) Gesetz vom 30. Januar 1961 (LGB1. 1961, Nr. 7) über die
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), Art. 5 und 6.
253) Gesetz vom 31. Januar 1941 über die Veräusserung von
Grundstücken (LGB1. 1941, Nr. 5), Art. 6 und 7.
254) Gesetz vom 2. Dezember 1959 über die Veräusserung von
Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Art. 5.
255) Gesetz vom 13. November 1974 über den Gmndstückserwerb
(Grundverkehrsgesetz), Art. 12.
256) Gmndverkehrsgesetz vom 9. Dezember 1992 (LGB1. 1993, Nr.
49), Art. 12.
257) Gesetz vom 25. November 1981 über Bodenverbesserungen
(LGB1. 1982, Nr. 20), Art. 67 f.
258) Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften
(LGB1. 1996, Nr. 77), Art. 15 f.
259) Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000 (LGB1.
2000, Nr. 248), Art. 1, 2 und 4.
260) Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGB1.
1912, Nr. 9/1, §§ 594-616.