Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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SSabwj, am 17. (September 1881. 
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Amtliche Kundmachung 
der Regierung vom 
17. September 1881 über 
die Wahl von Laienrich 
tern (Schöffen). 
ZUSATZBESTIMMUNGEN 
ZUR STRAFGESETZNOVELLE VON 1881 
AUFGRUND DES STAATSVERTRAGS MIT 
ÖSTERREICH ÜBER DIE JUSTIZ 
VERWALTUNG VON 1884 119 
Beim Abschluss des Staatsvertrags mit Österreich 
über die Justizverwaltung 1884 120 drängte das 
österreichische Justizministerium besonders da 
rauf, die liechtensteinische Strafprozessordnung 
möglichst konform mit der österreichischen auszu 
gestalten. Mit dem Vertrag stellte die österrei 
chische Regierung die für die liechtensteinische Jus 
tizpflege benötigten richterlichen Beamten, die für 
die Zeit ihres Dienstes in Liechtenstein beurlaubt 
wurden. Es wäre schwierig gewesen, österrei 
chische Richter für den Dienst in Liechtenstein zu 
gewinnen, wenn dort eine ihnen nicht geläufige und 
anderswo obsolet gewordene Verfahrensordnung 
gegolten hätte. Es wurden daher an der Strafpro 
zessnovelle von 1881 Änderungen sowohl im Ver 
fahren über Verbrechen als auch bei Vergehen und 
Übertretungen vorgenommen. Die Änderungen be 
trafen u. a. auch die Laienbeteiligung in der Recht 
sprechung. Der Zuzug zweier Gerichtszeugen bei 
der Vernehmung des Beschuldigten wurde be 
schränkt. Er sollte nur dann stattfmden, wenn die 
ser es verlangte oder der Richter es für nötig hielt. 
Es wurde zudem bestimmt, dass im Verfahren über 
Vergehen das Landgericht als Schöffengericht (ein 
Richter und zwei Laienrichter) zu erkennen habe. 121 
Im Verfahren über Verbrechen bestand der Ge 
richtshof aus zwei ausgelosten Schöffen, dem Unter 
suchungsrichter und zwei rechtskundigen Richtern. 
Die bisherigen oberen Instanzen, das fürstliche Ap 
pellationsgericht in Wien und das bereits 1818 als 
dritte Instanz eingesetzte Oberlandesgericht in 
Innsbruck wurden beibehalten. 122 
DIE GROSSE JUSTIZREFORM 1906 BIS 1915 123 
1906 nahmen Regierung und Landtag eine umfas 
sende Justizreform in Angriff, deren einzelne Etap 
pen sich bis ins Jahr 1915 erstreckten. Mit den am
	        

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