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SSabwj, am 17. (September 1881.
gtttftl. g. fliegicrmtg.
Amtliche Kundmachung
der Regierung vom
17. September 1881 über
die Wahl von Laienrich
tern (Schöffen).
ZUSATZBESTIMMUNGEN
ZUR STRAFGESETZNOVELLE VON 1881
AUFGRUND DES STAATSVERTRAGS MIT
ÖSTERREICH ÜBER DIE JUSTIZ
VERWALTUNG VON 1884 119
Beim Abschluss des Staatsvertrags mit Österreich
über die Justizverwaltung 1884 120 drängte das
österreichische Justizministerium besonders da
rauf, die liechtensteinische Strafprozessordnung
möglichst konform mit der österreichischen auszu
gestalten. Mit dem Vertrag stellte die österrei
chische Regierung die für die liechtensteinische Jus
tizpflege benötigten richterlichen Beamten, die für
die Zeit ihres Dienstes in Liechtenstein beurlaubt
wurden. Es wäre schwierig gewesen, österrei
chische Richter für den Dienst in Liechtenstein zu
gewinnen, wenn dort eine ihnen nicht geläufige und
anderswo obsolet gewordene Verfahrensordnung
gegolten hätte. Es wurden daher an der Strafpro
zessnovelle von 1881 Änderungen sowohl im Ver
fahren über Verbrechen als auch bei Vergehen und
Übertretungen vorgenommen. Die Änderungen be
trafen u. a. auch die Laienbeteiligung in der Recht
sprechung. Der Zuzug zweier Gerichtszeugen bei
der Vernehmung des Beschuldigten wurde be
schränkt. Er sollte nur dann stattfmden, wenn die
ser es verlangte oder der Richter es für nötig hielt.
Es wurde zudem bestimmt, dass im Verfahren über
Vergehen das Landgericht als Schöffengericht (ein
Richter und zwei Laienrichter) zu erkennen habe. 121
Im Verfahren über Verbrechen bestand der Ge
richtshof aus zwei ausgelosten Schöffen, dem Unter
suchungsrichter und zwei rechtskundigen Richtern.
Die bisherigen oberen Instanzen, das fürstliche Ap
pellationsgericht in Wien und das bereits 1818 als
dritte Instanz eingesetzte Oberlandesgericht in
Innsbruck wurden beibehalten. 122
DIE GROSSE JUSTIZREFORM 1906 BIS 1915 123
1906 nahmen Regierung und Landtag eine umfas
sende Justizreform in Angriff, deren einzelne Etap
pen sich bis ins Jahr 1915 erstreckten. Mit den am