Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Beisitzer und vier Ersatzleute zu wählen Die 
Schlussverhandlung sollte das Landgericht als Kri 
minalgericht führen, zusammengesetzt aus drei ge 
prüften, rechtskundigen Richtern und vier beeidig 
ten Beisitzern als Schöffen und dem Protokollführer. 
Sie sollten die gleichen Eigenschaften haben wie die 
Beisitzer in der Voruntersuchung. Vom Landtag wa 
ren acht Schöffen zu wählen. 
Vorbereitung der Vorlage für den Landtag 
Am 26. November 1880 unterbreitete der Landes 
ausschuss die von ihm überarbeitete Vorlage Lan 
desverweser von Hausen. 104 Der Landesausschuss 
sei der Überzeugung, «dass sich das Land Liechten 
stein mit der von der Regierung vorgelegten Straf 
prozess-Novelle noch lange nicht einer dem heuti 
gen Zeitgeiste anpassenden Strafprozessordnung 
erfreut; der Entwurf berücksichtigt aber doch die 
kleinen Verhältnisse des Landes, verjüngt das beste 
hende alte Gesetz von 1803 wesentlich, befreit von 
seinen Härten und passt es den dermaligen Verhält 
nissen so weit als möglich an», heisst es in dem Be 
gleitschreiben. Um das Gesetz dem Landtag befür 
wortend vorlegen zu können, beantragte der Lan 
desausschuss jedoch einige Änderungen. Dazu zähl 
ten die Wahl von zwölf Gerichtsbeisitzern als Ge 
richtszeugen und acht Schöffen durch den Landtag, 
sowie die Schlussverhandlung vor dem Kriminalge 
richt, bestehend aus drei geprüften rechtskundigen 
Richtern und vier beeidigten Beisitzern als Schöffen 
und dem Protokollführer. 
Der Landesverweser schickte Motivenbericht 
und Abänderungsvorschläge des Landesausschus 
ses zur Prüfung an das fürstliche Appellationsge 
richt. Er empfahl, die Vorschläge der Volksvertre 
tung zu akzeptieren. 105 Das Gericht in Wien war im 
Wesentlichen mit allen Änderungsvorschlägen ein 
verstanden. Nur hinsichtlich der Zusammensetzung 
des Kriminalgerichts (drei rechtskundige Richter 
und zwei Laien) und seiner Beschlussfassung hielt 
es an der Regierungsvorlage fest, da der Vorsitzende 
nicht Ausschlag bei der Stimmenmehrheit geben, 
sondern eher eine ausgleichende und vermittelnde 
Rolle haben sollte. 
Die Volksvertretung nahm diesen letzten Bear 
beitungsstand der Regierungsvorlage zur Kenntnis. 
Im Kommissionsbericht des Landtags, erstattet vom 
Abgeordneten Peter Rheinberger, 106 wird die Novel 
le als wesentlicher Fortschritt in der Strafgesetzge 
bung begrüsst. Der Entwurf streife die empfind 
lichsten Härten des inquisitorischen Verfahrens ab 
und bringe humane, den Angeklagten gegen Willkür 
schützende Formen zur Geltung, meinte Rheinber 
ger und fuhr wörtlich fort: «Die Prozessordnung 
wird freilich noch lange nicht zu einem den heutigen 
wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden 
Gesetze umgewandelt; sie wird aber immerhin als 
ein Gesetz anerkannt werden müssen, das den heu 
tigen Verhältnissen mit Geschick angepasst wurde 
und allen billigen Anforderungen entspricht. Wie 
ich das Ländchen und seine Verhältnisse kenne, 
kann sich dasselbe unmöglich den Luxus einer 
grossstaatlichen, modernen Strafrechtspflege mit 
Staatsanwalt und Geschworenen gönnen - das Ding 
ist einmal zu teuer und in Anbetracht der Mängel, 
die sich da und dort zeigen, vielleicht auch nicht ein 
mal das Geld wert, was es kostet.» Abschliessend 
hielt Rheinberger fest, dass der Landesausschuss 
den Gerichtshof neben den drei geprüften rechts 
kundigen Richtern mit vier Laienrichtern (Schöffen) 
besetzen wollte, dass die Regierung diesem Begeh 
ren aber nicht Folge geleistet und die Zahl der bei 
sitzenden und mitbestimmenden Laien auf zwei be 
schränkte. 
Annahme der Novelle durch den Landtag 
In der Landtagssitzung vom 16. Juli 1881 wurde die 
Strafprozessnovelle unter Namensaufruf einstim 
mig angenommen. 107 Verschiedene Bestimmungen 
des rezipierten österreichischen Strafgesetzbuches 
von 1803 und Artikel 3 der anlässlich der Rezeption 
des österreichischen Strafgesetzes von 1852 erlas 
senen Einführungsverordnung von 1859 wurden 
durch neue Vorschriften ersetzt. 108 Danach hatte 
das Untersuchungsverfahren bei Verbrechen beim 
Landgericht als Kriminalgericht durch den Untersu 
chungsrichter unter Zuzug von zwei Gerichtszeugen 
und eines beeidigten Protokollführers zu erfol 
gen. 109 Die Gerichtszeugen mussten volljährige, un-
	        

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