Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2010) (109)

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Verfahrens fehlte. Das Prinzip der Gewaltentren 
nung war in Bezug auf Verwaltung und Rechtspre 
chung nur unzureichend durchgeführt. 
Mit Verordnung vom 30. Mai 1871 86 wurden die 
bisher dem Landgericht zugewiesenen politischen 
Amtsgeschäfte der Regierung übertragen und so 
das Prinzip der Gewaltentrennung verwirklicht. An 
stelle der Hofkanzlei wurde das fürstliche Appellati 
onsgericht in Wien als zweite Gerichtsinstanz be 
stimmt. 87 Es setzte sich aus drei vom Fürsten er 
nannten geprüften Richtern zusammen. Gegen Ent 
scheidungen der Regierung wurde zudem Berufung 
an die neue geschaffene politische Rekursinstanz in 
Wien ermöglicht. Sie bestand ebenfalls aus drei vom 
Fürsten ernannten Mitgliedern mit absolvierten «ju 
ridisch-politischen Studien». 88 Seit 1904 konnte der 
Fürst auch mehr als drei Mitglieder für das Appella 
tionsgericht und die Rekursinstanz ernennen. 89 
Mit der Schaffung des Landgerichts und einer 
Landrichterstelle 1862 war in Liechtenstein der 
Übergang zum Berufsrichtertum endgültig vollzo 
gen. Zwar waren schon die Landvögte und Landes 
verweser, die bisher die Gerichtsbarkeit in erster In 
stanz ausgeübt hatten, juristisch ausgebildet. Ihnen 
oblagen jedoch wesentlich auch Regierungs- und 
Verwaltungsaufgaben. Der Landrichter war nun der 
erste beamtete Richter. Das Amt bedingte absolvier 
te juristische Studien, sowie «die in Österreich mit 
gutem Erfolge zurückgelegten praktischen Staats 
und Richteramtsprüfungen». 90 Eine Laienbeteili 
gung an der Rechtsprechung war in der ganzen kon 
stitutionellen Neuordnung nicht vorgesehen. 
1865 brachte das neue Schuldentriebsgesetz mit 
der Einführung von beeidigten Schätzmännern ei 
nen bescheidenen Einbezug des Volkes in einem 
Randbereich des Gerichtswesens. Eine Pfändung 
hatte unter Zuzug eines Schätzmanns zu erfolgen, 
der in jeder Gemeinde vom Gemeinderat aus seiner 
Mitte gewählt und vom Landgericht vereidigt wur 
de. 91 
DIE REFORM DER LIECHTENSTEINISCHEN 
STRAFRECHTSPFLEGE 1881 92 
1874 trat in Österreich eine neue Strafprozessord 
nung in Kraft. Sie enthielt grundsätzliche Anpassun 
gen an die zeitgenössischen Rechtsanschauungen 
und verankerte mit der Wiedereinführung des Ge 
schworeneninstituts die Laienbeteiligung an der Ge 
richtsbarkeit. 93 Dies war wohl der Anlass für einen 
entsprechenden Vorstoss der liechtensteinischen 
Volksvertretung. «In Erwägung, dass im Fürsten 
tum Liechtenstein noch das geheime inquisitorische 
Strafverfahren vom Jahre 1803 gilt, und dass in al 
len deutschen Staaten und in Österreich das öffentli 
che und mündliche Verfahren eingeführt ist», er 
suchte sie die Regierung einhellig, «dem nächsten 
Landtag einen Gesetzesentwurf über das Einführen 
des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens 
vorzulegen». 94 
1879 hatte der Landesverweser einen ersten Ge 
setzesentwurf ausgearbeitet und schickte ihn an das 
fürstliche Appellationsgericht zur Prüfung. Im Be 
gleitschreiben schilderte er die Ausgangslage für 
das Gesetzesvorhaben und die Art seiner Erledi 
gung 95 Es sollte die Wünsche der Landesvertretung 
um Einführung der Öffentlichkeit, Zulassung eines 
Verteidigers für den Angeklagten und Erweiterung 
des Rekursrechtes erfüllen und «durch Adaptierung 
den einschlägigen Bestimmungen der österrei 
chischen Strafprozessordnung von 1853 entspre 
chen, im übrigen aber das im Strafgesetz vom Jahre 
1803 vorgezeichnete rechtliche Verfahren über Ver 
brechen und Übertretungen auch weiterhin in Kraft 
bestehen lassen». Eine schwierige Arbeit. Das Straf 
verfahren sollte folgendermassen geregelt werden: 
Bei Verbrechen und Vergehen wird die Untersu 
chung durch das Landgericht eingeleitet und durch 
geführt. Nach geschlossener Untersuchung gehen 
die Akten an den Strafgerichtshof, «bestehend aus 
drei dem österreichischen Richterstand angehöri- 
gen Mitgliedern mit Ausschluss der bisherigen zwei 
ungeprüften Beisitzer» 96 , der an einer in Vaduz ab 
zuhaltenden Sitzung den Anklagebeschluss zu fas 
sen hat. Bei der mündlichen und öffentlichen 
Schlussverhandlung fungiert der Gerichtshof wie-
	        

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